Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

g. 20. 
Verlorene, vernichtete oder sonst abhanden gekommene Aktien, Qnittungs= 
bogen oder Dividendenscheine müssen in der für andere Urkunden ähnlicher Art 
gesetzlich vorgeschriebenen Form aufgeboten und amortisirt werden. 
K. 21. 
Ist eine Aktie, ein Quittungsbogen oder ein Dividendenschein auf diese 
Art rechtskräftig amortisirt, so wird dem legitimirten Eigenthümer eine andere 
Aktie, ein anderer Quittungsbogen oder ein anderer Oividendenschein unter einer 
neuen Nummer ertheilt. 
Zweiter Abschnitt. 
Verfassung der Gesellschaft und Verwaltung der gemeinsamen 
Angelegenheiten derselben. 
g. 22. 
Die Gesellschaft behält sich vor, über besonders wichtige Angelegenhei- 
ten in General-Versammlungen ihrer Mitglieder zu beschließen. Außerdem 
wird sie durch einen Ausschuß vertreten, neben welchem ein Direktorium die 
gemeinsamen Angelegenheiten verwaltet. Die Stadt Magdeburg ist das Do- 
mizil der Gesellschaft und der Sitz ihrer Verwaltung. 
A. General-Versammlungen. 
g. 23. 
In jedem Jahre wird, der Regel nach im Mai, eine General-Ver- 
sammlung der Aktionaire gehalten. Außerordentliche General-Versammlungen 
werden einberufen, so oft eS der Ausschuß für nöthig befindet. 
. 24. 
An den General-Versammlungen können nur solche Aktionaire Theil 
nehmen, die fünf oder mehr Aktien besitzen. In denselben haben die Eigen- 
thümer 
von 5 bis 9 Aktien .. . . . ... 1 Stimme, 
10--24 2 Stimmen, 
“v% 
= 25= 40900 3 Stimmen, 
= 50 99 - . . . . .. Stimmen, 
-1900 und mehr Aktien .. . . .. 5 Stimmen. 
Jeder stimmfähige Aktionair kann sich durch einen andern, von ihm mit 
schriftlicher Vollmacht versehenen siimmfähigen Aktionair vertreten lassen. Es 
darf jedoch Niemand in der Eigenschaft als Bevollmächtigter mehr als fünf 
Stimmen abgeben. 
Handlungshauser können durch ihre Prokuraträger verkreten werden, 
auch wenn Letzkere nicht selbst Aktionaire sind. 
(Nr. 3469.) 100“ Die
	        
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