Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Zur Gültigkeit der unter 2. bis 6. gedachten Beschluͤsse der General- 
Versammlungen ist die Genehmigung des Staats erforderlich. Auch 
muß in den regelmaͤßigen jaͤhrlichen General-Versammlungen 
8) der Geschäftsbericht des Direktoriums vorgetragen, 
9) die Rechnung über das vorhergehende Verwaltungsjahr vorgelegt und 
ein 9.druckter Abschluß derselben unter die Aktionaire vertheilt werden. 
ndlich 
10) gebührt den General-Versammlungen nach Maaßgabe des 9. 12. die 
vorläufige Enrscheidung über solche Rechnungs-Erinnerungen des Aus- 
huses, uͤber welche derselbe mit dem Direktorium sich nicht vereinigen 
ann. 
Die Verhandlungen des Ausschusses muͤssen in jeder General-Ver- 
sammlung zur Einsicht der Aktionaire bereit liegen. 
9. 29. 
Wenn einzelne Aktionaire einen Gegenstand in der General-Versamm- 
lung zum Vortrag bringen wollen (F. 28. Nr. 7.), so müssen sie ihr Vor- 
haben, unter ausführlicher Angabe der Motive, mindestens zehn Tage vor der 
Versammlung dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich anzeigen. 
K. 30. 
Das Oirektorium wird von allen Gegensiänden, die in einer General= 
Versammlung zum Vortrag kommen, wenigstens fünf Tage vorher durch den 
Vorsitzenden des Ausschusses vollständig in Kenntniß gesetzt. 
F. 31. 
In den Fällen des F. 28. entscheidet in der Regel die absolute Stim- 
menmehrheit der Anwesenden und im Falle einer Stimmengleichheit die Stimme 
des Vorsitzenden. Oavon findet jedoch 
a) bei der Wahl der Ausschuß-Mitglieder und deren Stellvertreter die im 
F. 28. Nr. 1. besiimmte Ausnahme und 
ßh) im Falle des §. 28. Nr. 6. die Abweichung siatt, daß die Auflösung 
der Gesellschaft nur durch Einhelligkeit von zwei Drittheilen der anwe- 
senden Stimmen beschlossen werden kann. 
Uebrigens bleibt es dem Vorsitzenden überlassen, das bei den Abslim- 
mungen zu beobachtende Verfahren festzusetzen. 
1. Ausschuß. 
g. 32. 
Der Ausschuß besiehr aus vier und zwanzig Aktionairen, von denen minde- 
stens achtzehn in Magdeburg wohnen müssen. Die Ausschuß-Mitglieder werden von 
der Generas-Versammlung auf drei Jahre gewählt. Mieich scheidet ein Drit- 
theil derselben aus, an dessen Stelle von der nächst vorhergehenden regelmaäßigen 
General-Versammlung neue Mitglieder zu wählen sind. Der Austritt der 
ausscheidenden und der Eintritt der neu gewählten Ausschuß-Mitglieder finder 
(Nr. 4100.) vier=
	        
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