Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Die Beitraͤge haben beim Konkurse das ihnen in der allgemeinen Lan- 
desgesetzgebung beigelegte Vorzugsrecht. 
K. 90. 
Wer mit den Beiträgen zwei Jahre rücksländig bleibr, ist daburch von 
berpeoie ausgeschlossen, bleibt jedoch für die bis dahin falligen Beikrüge 
verhafter. 
S. 91. 
Der der Sozietät gehbrige Fonds bildet ein gemeinschaftliches Eigen- 
thum derselben. Er ist dazu bestimmt, durch eine Vorschugleisung die theil- 
weise Auszahlung der Entsch#dlgungsgelder nach §. 73. früher möglich zu 
machen, als die Deckungsmittel zur definitiven Verausgabung derselben bescha t 
werden koͤnnen. Soweit er fuͤr diesen Zweck nicht in Anspruch genommen 
wird, ist er durch Ankauf von Westpreußischen Pfandbriefen zinsbar zu machen. 
Außerdem wachsen ihm die zur Sozietätskasse fließenden Antritts= und Straf- 
gelder (. 50.) zu. - 
5.9s2. 
UebetdieAusschkeibung,CinziehungundVenvendungdekBeimägeUhu-ch- 
unddieEinnahmenundAusgabendeöFonds,sowieüberhauptüberwage-WOan 
sammte Verwaltung, haben die Feuer-Sozietäts-Kassen jährlich Rechnung zu 
legen. Diese Rechnungen werden von dem General-Direktor revidirt, von dem 
Engern Ausschusse nach vorhergegangener Superrevision dechargirt und als- 
dann wird das Resultat derselben öffentlich bekannt gemacht. 
K. 93. 
Die landschaftliche Feuer-Versicherungs-Gesellschaft für Westpreußen uu. # 
genietzt in allen ihren eigentlichen Angelegenheiten uneingeschränkte Stempel-ungen.- 
freiheit. * S 
g. 94. 
Eben so steht der Sozietaͤt in Absicht aller mit dem Vermerk „Land- di kortoste 
schaftliche Feuer-Sozietaͤts- Sachen“ versehenen und mit dem oͤffentlichen Siegel 
der Soziet4t verschlossenen Schreiben, Pakete und Gelder die Portofreiheit zu. 
Privatpersonen und einzelne Interessenten aber müssen ihre Briefe an die Feuer- 
Sozietäks-Behörden frankiren. 
S. 95. 
Bei den Entscheidungen des Engern Ausschusses auf Beschwerden der 
Q#. 66.) So-
	        
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