Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

& 88. 
Der Ausschuß erhält durch seine Wahl die Vollmacht, die Gesellschaft 
nach Maaßgabe des Statuts vollständig zu vertreten, und mit Ausnahme der 
den General-Versammlungen der Aktionaire vorbehaltenen Fälle (G. 28.) in 
allen Angelegenheiten verbindende Beschlüsse für die Gesellschaft zu fassen. 
S. 39. 
Insbesondere hat der Ausschuß 
1) das Direktorium zu wählen, die Remuneration der Direktoren zu be- 
stimmen und dieselben nach Befinden aus ihren Stellen zu entfernen 
. 53.); 
2) die erforderlichen vom Direktorium zu entwerfenden Verwaltungs-Etats 
festzusetzen und 
3) die Wahl der im F. 70. genannten drei Gesellschaftsbeamten, nach 
vorgangiger Prüfung der Qualifikation derselben, zu bestätigen. 
Ferner ist die Genehmigung des Ausschusses naehr 
4) zu wesentlichen Abveichungen von der genehmigten Bohnlinie, oder von 
den in dem genehmigten Bauplane angenommenen Konstruktionen; 
5) zur Anlage eines zweiten Bahngeleises; · 
6) zur Festsetzung des Tarifs der Bahngelder und der fuͤr den Transport 
von Personen oder Sachen zu entrichtenden Saͤtze; 
7) zu den mit den betreffenden Post-Verwaltungsbehörden etwa abzu- 
schließenden Vertraägen; 
8) zur Uebernahme des Transportbetriebes auf andern Eisenbahnen für 
Rchmng der Gesellschaft und zur Abschließung diesfälliger Verträge 
mit andern Eisenbahn-Gesellschaften; 
9) zu jeder Verwendung, wodurch der Reservefonds angegriffen und ver- 
mindert wird. 
Zur Gültigkeit der unter 4. bis 6. gedachten Beschlüsse des Ausschusses 
ist die Genehmigung des Staats erforderlich. 
S. 4. 
Ein Hauptgeschäft des Ausschusses ist eine Kontrolle der Verwaltung. 
Er kann deshalb jederzeit Einsicht in die Bücher, Akten und Korrespondenzen 
des Direktoriums verlangen. Auch muß ihm dasselbe alle drei Monate einen 
Geschäftsbericht erstatten, und außerdem auf Erfordern über jeden Verwal- 
tungsgegenstand die nöthige Auskunft und Nachweisung ertheilen. 
C. 41. 
Der Ausschuß wird zur beständigen Kontrollirung und Revision der 
Bücher des Direktoriums einen besonderen, angemessen remunerirten Revisor 
beslellen, welcher zugleich die Büreaugeschäfte des Ausschusses besorgen und in 
den Konferenzen desselben das Protokoll führen muß. 
(Nr. 3468.) . 42.
	        
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