Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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. H.42. 
Die Jahresrechnungen des Direktoriums werden vom Ausschusse ge- 
prüft, monirt und nach Erledigung der Erinnerungen dechargirt. Entsiehen 
dabei Differenzen zwischen dem Ausschusse und dem Direktorium, so sind die- 
selben zuvörderst der nächsien General-Versammlung der Aktionaire zur Be- 
schlußnahme vorzulegen. Regreßansprüche gegen die Milglieder des Dirckto- 
riums können jedoch nur im gewöhnlichen Rechtswege geltend gemacht werden. 
A. 43. 
· Der-Ausschußversammeltsich,sooftervomBorsichdcnwerfan 
hinderungsfällen von dessen Stelloertreter einberufen wird. Dies muß allemal 
geschehen, wenn mindestens drei Ausschuß-Mitglieder darauf antragen. 
S. 44. 
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter ladet die Ausschuß-Mitglieder 
schriftlich zu den Versammlungen ein und bezeichnet dabci die zur Berathung 
bestimmten wichtigeren Gegenstände. Wer zu erscheinen behinderk ist, muß dies 
dem Vorsitenden zeitig vor der Versammlung unter Angabe der Hinderungs- 
gründe anzeigen. 
K. 45. 
Die Beschlüsse des Ausschusses sind nur dann gültig, wenn mindesiens 
zwölf Mitglieder oder Stellvertreter, mit Einschluß des Vorsitzenden oder dessen 
Stellvertreters, anwesend waren. 
*t“! 
Die Beschlüsse des Ausschusses werden durch absolute Stimmenmchlheit 
der Anwesenden gefaßt. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des Vorsitzenden. 
K. 47. 
Auch zu den dem Ausschusse obliegenden Wahlen ist absolute Stimmen-= 
mehrheit erforderlich. Ergiebt sich dieselbe nicht sogleich bei der ersten Abslim- 
mung, so sind diejenigen beiden, welche die meisten Stimmen haben, auf 
eine engere Wahl zu bringen. Wenn bei der ersten Abstimmung die meisten 
Stimmen auf mehr als zwei Personen gefallen sind, so kommen dieselben alle 
auf die engere Wahl. Bei jeder engeren Wahl hat, wenn nicht eine ungerade 
Zahl von Ausschuß-Mitgliedern anwesend ist, der Vorsitzende zwei Stimmen ab- 
zugeben. Bei allen dem Ausschusse obliegenden Wahlen, sowie bei Beschluß- 
nahmen über die Entfernung von Direktoren C. 53.), ktritt geheime Abstimmung 
ein. Im Uebrigen hängt das bei den Abstimmungen des Ausschusses zu be- 
obachtende Verfahren von dem Ermessen des Vorsitzenden ab. 
K. 48. 
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Ausschusses wird jedes Mal 
entweder sofort in der Versammlung oder unmittelbar nach Beendigung ber 
« . selben
	        
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