selben ein Protokoll aufgenommen und von dem Vorsitzenden und mindestens
drei anderen Ausschuß-Mitgliedern unterschrieben.
C. Direktorium.
g. 49.
Das Oirektorium besteht aus sechs Mitgliedern, von denen das eine Bau-
verständiger, und ein zweites Jurist sein muß. Es siehr jedoch dem Ausschusse
jederzeit frei, die Zahl der Direktoren zu vermehren oder zu vermindern.
F. 50.
Die Oirektoren werden vom Ausschusse auf drei Jahre gewählt. Von
den zuerst Gewählten scheiden jedoch zwei nach Ablauf Eines Jahres und zwei
andere nach Ablauf zweier Jahre aus. Die Reihefolge dieses Ausscheidens wird
durch das Loos bestimmt. Jeder Ausscheidende kann sofort wieder gewählt
werden.
g. 51.
Zu Direktoren koͤnnen nicht gewaͤhlt werden:
a) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhaͤltnissen stehen;
b) Personen, welche in Konkurs versunken sind, oder mit ihren Glaͤubigern
akkordirt haben, so lange sie nicht die erfolgte vollständige Befriedigung
derselben nachweisen; auch können
P) Theilhaber einer und derselben Handlung nicht zu gleicher Zeit Mitglie-
der des Oirektoriums sein.
g. 52.
Tritt einer der vorstehend (F. 51.) erwaͤhnten Faͤlle ein, so erlischt die
getroffene Wahl und der betreffende Direktor ist verbunden, sein Amt sofort
niederzulegen. Im Weigerungsfalle kann er durch einen, ohne seine Zuziehung
gefaßten Beschluß des Direktoriums suspendirt und demnächst vom Ausschusse
removirt werden.
g. 53.
Die Oirektoren sind jederzeit verpflichtet, ihr Amt niederzulegen, wenn
es der Ausschuß verlangt. Sie sind dagegen auch berechtigt, vier Wochen nach
vorgängiger Kündigung aus dem Direktorium auszuscheiden. In diesen, sowie
in sonsiigen außergewöhnlichen Vakanzfallen, hat der Ausschuß sofort eine neue
Wahl zu veranstalten.
. 54.
Jeder Direktor muß bei Antritt seines Amtes zehn Aktien und, bis zur
Ausgabe der Aktien-Ookumente, zehn ihm gehörige Quiktungsbogen bei der Ge-
sellschaftskasse deponiren, welche ihm nach seinem Austritte aus dem Direkto-
rium zurückgegeben werden.
Jchrgang 18651. (Nr. 3469.) 101 . 55.