Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 738 — 
. 55. 
Die Mitglieder des Direktoriums mussen während ihrer Amtsdauer in 
Magdeburg wohnen. 
G. 56. 
Der Ausschuß wählt alljahrlich einen Vorsitzenden des Direktoriums und 
für denselben einen Stellverkreter. Diese Wahlen sind öffentlich bekannt zu 
machen. 
S. 57. 
Das Oircktorium ist die ausführende Behörde der Gesellschaft. Es ist 
als solche berufen, alle Angelegenheiten der Gesellschaft, nach Maaßgabe des 
Statuts, zu verwalten. Insbesondere hat es die derselben gehörigen Gelder 
einzunehmen, aufzubewahren und darüber zum Besten der Gesellschaft zu ver- 
fügen. Müßige Kassenbesiände kann es durch Ausleihen gegen vollstandige 
Pfandsicherheit, durch Ankauf von Bahnaktien, sobald dieselben ausgegeben sind 
(§. 11.), oder bei der Bank zinsbar belegen. Es hat ferner die zur Erreichung 
des Gesellschaftszweckes erforderlichen Grundsiücke im Namen der Gesellschafr 
zu erwerben und für die Erbauung der Eisenbahn nach dem vom Ausschusse 
genehmigten Plane, sowie für die Errichtung, Anschaffung und Unterhalung 
aller dazu nöthigen Gebäude, Utensslien und Werkstätten, imgleichen für den 
Transportbetrieb auf der Bahn, zu sorgen. 
. 58. 
Nach außen wird die Gesellschaft durch das Direktorium vertreten. Es 
hat daher alle Verhandlungen mit Behörden zu besorgen, und ist befugt, im 
Namen der Gesellschaft Verträge jeder Art, insbesondere auch Vergleiche mit 
dritten Personen, abzuschlieten, Rechte der Gesellschaft zu cediren, darauf Ver- 
zicht zu leisten, Ouittungen und Löschungs-Konsense zu ertheilen, Prozesse zu 
führen, die Entscheidung von Streitigkeiten schiedsrichterlichen Aussprüchen m 
unterwerfen, Eide zu erlassen, für geschworen anzunehmen oder Namens der 
Gesellschaft zu leisten und die Ausübung aller dieser Befugnisse anderen Prrso- 
nen zu übertragen. Alles, was das Direktorium auf einc an sich rechtsgültge 
Weise mit dritten Personen Namens der Gesellschaft verhandelt, ist für die- 
selbe verbindlich. 
K. 59. 
Auch in den in den #. 57. und 58. nicht ausdrücklich erwähnten Fällen isi 
das Direktorium berechtigt und verpflichtet, alle Maaßregeln, die seiner gewis- 
senhaften Ueberzeugung zufolge zur Grreichung der Gesellschaftszwecke, nament- 
lich zur möglichst vortheilhaften Erbauung, Einrichtung und Benutzung der 
Eisenbahn nothwendig oder förderlich sind, zu beschließen und auszuführen. 
S. 00. 
In allen diesen Angelegenheiten handelt es, der Regel nach, frei und 
selbsiständig und hat lediglich seiner besten Ueberzeugung zu folgen. Nuon 
en
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.