Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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S. 67. 
Die Direktoren sind der Gesellschaft nur für solche Beschlüsse und Hand- 
lungen, welche dem Statute zuwiderlaufen, sowie für bösen Willen oder grete 
Nachlässigkeit, verantwortlich. In einem solchen Falle haften alle Direkkoren, 
die an dem Beschlusse oder an der Handlung Theil genommen und nicht ihrm 
Widerspruch ausdrücklich erklärt haben, solidarisch. Für eigenmächtige Hand- 
lungen eines einzelnen Oirektors haftet dieser allein. 
F. 68. 
Das DOrrektorium läßt für jedes Kalenderjahr die Bücher abschließen 
und eine übersichtliche Jahresrechnung nebst einem kurzen Abschlusse anfertigen, 
welche es mit den nöthigen Belägen dem Ausschusse bis zum 1. Mätz zur 
Prüfung (V. 42.) vorlegt. 
K. 69. 
Dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Direktoriums wird für ihre 
Mühewaltung eine angemessene jährliche Vergütung vom Ausschusse ausgeset. 
K. 70. 
Das Direktorium hat die zur Ausführung seiner Beschlüsse erforderlichen 
Gesellschaftsbeamten nach Maaßgabe und innerhalb der Grenzen des rem 
Ausschusse festgesetzten Etats anzustellen, mit Instruktionen zu versehen, und 
dem Befinden nach wieder zu entlassen. Es ist bei der Wahl derselben, der 
Regel nach, nicht beschränkt. Nur zu der Wahl 
à) des Ober-Ingenieurs, der die technische Leitung des Baues und die tec- 
nische Aufsicht über die Bahn und den Betrieb auf derselben, 
5) des Bevollmächtigten, der die administrative Geschäftsführung, 
) des Rendanten, der die Kassen-, Buch= und Rechnungsführung zu ke- 
sorgen hat, 
muß das ODirektorium die Beslätigung des Ausschusses einholen. 
Die Fesisetzung der Verhältnisse derjenigen Gesellschaftsbeamten, welche 
zur Handhabung der Polizei auf der Bahn bestellt werden, bedarf der Gench- 
migung des Staats. 
Dritter Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
S. 71. 
Alle an die Aktionaire, an unbekannte Eigenthümer einzelner Aktien oder 
an andere unbekannte Interessenten gerichtete Einladungen oder Bekanntmachun- 
gen in Angelegenheiten der Gesellschaft werden in die Magdeburger Zeitung, 
in die Preußische Staatszeitung, in die Leipziger Zeitung und in die Hambm- 
ger Börsenhallenliste eingerückt. Isi dies geschehen, so kann sich Nieman 
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