Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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mit der Ausflucht schützen, daß ihm der Inhalt des Erlasses nicht bekannt ge- 
worden sei. 
§. 72. 
Streitigkeiten, welche in Eisenbahn-Angelegenheiten über gegenseitige 
Rechte und Verbindlichkeiten zwischen einzelnen Aktionairen unter einander oder 
zwischen der. Gesellschaft und einzelnen Krer Mitglieder entstehen, dürfen, mit 
Ausnahme der G. 7. 20. und 42. erwähnten Fälle, nur durch ein schiedsrich- 
terliches Verfahren geschlichtet werden. Auch bei Streitigkeiten, die in Eisen- 
bahn-Angelegenheiten zwischen Nicht-Aktionairen einerseits und einzelnen Mktio- 
nairen oder der Gesellschaft andererseits entslehen, können sich die letzteren einem 
schiedsrichterlichen Verfahren nicht entziehen. 
Das Dircktorium hat das schiedsrichterliche Verfahren einzuleiten, sobald 
einer der streirenden Theile darauf anträgt. Es ertheilt beiden Parteien eine 
Frist zur Wahl von zwei Schiedsrichtern. Von jeder Partei wird einer der- 
selben gewählt. Wenn eine Partei in der ihr gestellten Frist dem Direktorium 
einen von ihr gewählten Schiedsrichter nicht namhaft macht, so wird derselbe 
vom Direktorium ernannt. Beide Schiedsrichter wählen gemeinschaftlich einen 
Dritten als Obmann. Die Schiedsrichter müssen sämmtlich in Magdeburg 
wohnen. Die Parteien legen ihnen den streitigen Fall unter Beifügung der 
erforderlichen Dokumente schriftlich vor und die Schiedsrichter entscheiden dar- 
über nach Stimmenmehrheit. 
Die Bestimmung der Miltel, durch welche sie sich Ueberzeugung von 
den sinen Sachverhältniß verschaffen wollen, bleibt lediglich ihrem Ermessen 
überlassen. « 
Ein Rechtsmittel findet gegen den Ausspruch der Schiedsrichter unter 
keinem Vorwande statt. Die Vollstreckung der schiedsrichterlichen Urtheile 
bleibt dem ordentlichen Richter vorbehalten. 
Weigert sich ein Aktionair, den Bestimmungen dieses Paragraphen Folge 
zu leisten, so werden alle thatsächlichen Behauptungen der Gegenpartei für 
wahr angenommen und hiernach das schiedsrichterliche Urtheil gefällt. 
9. 73. 
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer eigends dazu berufe- 
nen General-Versammlung der Aktionaire beschlossen werden. Wird die Auf- 
lösung der Gesellschaft auf diese Weise beschlossen, so hat das Direktorium in 
Uebereinstimmung mit dem Ausschusse das gesammte Eigenthum der Gesellschaft 
möglichst vortheilhaft zu veräußern und den Erlös nach Abzug aller, vorher 
gehörig fesizustellenden und zu bezahlenden Schulden auf sämmtliche Aktien 
gleichmaßig zu vertheilen. 
Cr. 3169.) A.
	        
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