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anliegenden Schema auf farbigem Papier ausgegeben, und erhalten Zinskupons
nach dem beigefägten Muster B. zu je vier und vier Jahren. Auf der Rückseite
der Aktien wird der gegenwärtige Nachtrag des Statuts abgedruckt.
g. 3.
Die Prioritäts-Aktien werden mit vier Prozent jährlich verzinset und die
Zinsen in halbjährigen Terminen am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres
gezahlt. An den Dividenden nehmen diese Prioritäts-Aktien keinen Theil. Da-
gegen erhalten sie für die ihnen zugesicherten vier Prozent Zinsen das Worrecht
vor allen übrigen bereits vorhandenen Aktien dergestalt, daß die Zinsen der
ersteren bei der jährlichen Einnahme vor den Dividenden der älteren Aktien in
Abzug gebracht werden. Auch den Kapitalien der Prioritäts-Aktien steht das-
selbe Vorzugsrecht vor den Kapitalien der älteren Aktien zu.
g. 4.
Die Priorikäts-Aktien unterliegen der Amortisation und es wird für
diese alljährlich die Summe von 10,500 Rthlrn., unter Zuschlag der durch die
eingelösten Aktien ersparten Zinsen und etwaniger Zinses-Zinsen, aus dem Er-
trage des Eisenbahn-Unternehmens verwendet. Die Jurückzahlung der zu
amortisirenden Aktien erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zuerst im Jahre 1841.
Es bleibt jedoch der General-Versammlung der Eisenbahn-Gesellschaft vorbe-
halten, mit Genehmigung der Staats-Verwaltung den Amortisationsfonds zu
verstärken und so die Tilung der Prioritäts-Aklien zu beschleunigen. Auch
steht der Eisenbahn-Gesellschaft das Recht zu, augerhalb des Amortisations=
Verfahrens, unter Genehmigung der Staats-Verwaltung, sämmtliche Aktien
der gegenwärtigen Emittirung durch die öffentlichen Bläfter zu kündigen und
durch Sahlung des Nennwerthes einzulösen.
Ueber die Amortisation muß dem für das Eisenbahn-Unternehmen be-
stellten Königlichen Kommissarius alljährlich ein Nachweis vorgelegt werden.
K. 5.
Obgleich die Inhaber der Prioritäts-Aktien, als solche, Mitglieder der
Eisenbahn-Gesellschaft sind, so sollen sie doch in folgenden Fällen den Nem-
werth dieser Aktien, unter Ausscheidung aus der Gesellschaft, von derselben zu-
rückzufordern berechtigt sein:
a) r*xp ein Zinszahlungs-Termin länger als drei Monate unberichtigt
eibt; «
5) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen länger
als sechs Monate ganz aufhört;
JP%c) wenn gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Exekution voll-
streckt wird;
wenn Umslände eintreten, die einen Gläubiger nach allgemeinen geset-
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Ge-
sellschaft zu begründen;
e) wenn die im §K. 4. festgesetzte Amortisation der Priorickäts-Aktien nicht
inne gehalten wird.
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