Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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In den Fällen zu a. bis d. bedarf es einer Kuͤndigungsfrist nicht, son- 
dern das Kapital kann an demselben Tage, wo einer diefer Faͤlle eintritt, zu- 
rückgefordert werden, und zwar zu n. bis zur Zahlung des betreffenden Zins- 
kupons; zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetrie= 
bes; zu c. bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Erxekution; zu 
d. bis un Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört haben. 
n dem sub c. vorgesehenen Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi- 
Jungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Aktie von 
diesem Kündigungsrechte nur innerhalb drei Monaten von dem Tage ab Ge- 
brauch machen, wo die JZahlung des Amortisationsquantums härte erfolgen 
sollen. Bei Geltendmachung des vorslehenden Ruckforderungsrechts treten die 
Aktien-Inhaber in das Verhälmg von Gläubigern gegen die Gesellschaft und 
ist ihnen in dieser Beziehung das gesammte bewegliche und unbewegliche Ver- 
mögen der Gesellschaft verpfändet. 
g. ö. 
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Aktien eingelöst oder 
der Einlösungs-Geldbetrag doch gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft, 
mir Ausnahme 
a) der längs der Bahnlinie neben der Bahn belegenen, zum Betrieb nicht 
benutzbaren, bei der Expropriation und resp. dem Bau erworbenen klei- 
nen Ackersiücke, 
b) der entbehrlichen Theile der Bahnhbfe bei Buckau, Schbnebeck, Köthen 
und Halle, 
keines ihrer Grundsiücke verdußern, auch eine weitere Aktien-Emittirung so we- 
nig als ein Anlehngeschäft unternehmen, es müßte sein, daß den Aktien der 
jetzigen Emittirung für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner aus- 
zugebenden Aktien oder auszusiellenden Schuldscheinen reservirt und gesichert wird. 
F. 7. 
Die Nummern der nach der Bestimmung des F. 4. zu amortisirenden 
Aktien werden jährlich durch das Loos bestimmt und wenigstens drei Menate 
vor dem Jahlungstage öffentlich bekannt gemacht. ' 
H.8. 
Die Verloosung geschieht durch das Gesellschafts-Direktorium, in Gegen- 
wart zweier gerichtlichen Notare, in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen 
Kenn#niß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der gegenwärtigen 
Aktien der Zutrikt gesiattet ist. 
g. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Aktien erfolgt an dem dazu bestimm- 
ten Tage in Magdeburg von der Gesellschaftskasse nach dem Nominalwerthe 
an die Vorzeiger der Aktien, gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage 
hört die Verzinsung der ausgeloosien Aktien auf. Mit letzteren sind zugleich 
die ausgereichten, noch nicht falligen Zinskupons einzuliefern. Geschieht dies 
Jahrgang 1851. (Nr. 3400.) 102 nicht,
	        
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