Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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C. 10. 
Die Nummern der nach der Bestimmung des §. 7. zu amortissrenden 
Aktien werden jährlich durch das Loos bestimmt und wenigstens drei Monate 
vor dem Zahlungstage öffentlich bekannt gemacht. 
g. 11. 
Die Verloosung geschieht durch das Gesellschafts-Direktorium, in Gegen- 
wart zweier gerichtlichen Notare, in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der gegemwärtigen 
Mktien der Zutritt gestaktet ist. 
S. 12. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Aktien erfolgt an dem dazu bestimm- 
ten Tage in Magdeburg von der Gesellschaftskasse nach dem Nominalwerthe 
an die Vorzeiger der Aktien, gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage 
hört die Verzinsung der ausgeloosten Aktien auf. Mit letzteren sind zugleich 
die ausgereichten, noch nicht fälligen Zinskupons einzuliefern. Geschieht dies 
nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt 
und zur Einlösung der Kupons verwendet. 
Diie im Wege der Amortisation eingelösten Aktien sollen in Gegenwart 
zweier gerichtlichen Notare verbrannt und, daß dies geschehen, durch die öffent- 
lichen Blätter bekannt gemacht werden. « 
DieAktienaber,welchein.FolgederRückfokderungoderKünbigung 
der Inhaber außerhalb der Amortisation eingeloͤst werden, kann die Gesellschaft 
sogleich wieder verausgaben. 
g. 13. 
Ruͤcksichtlich der Aktien, welche ausgeloost sind und, der Bekanntma- 
chung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht binnen sechs Monaten 
nach dem Jahlungstermine zur Einlösung präsentirt werden, trictt das gerichtliche 
Deposstions-Verfahren ein. — Es sollen übrigens bei jeder neuen Amorrisation 
sämmtliche, schon früher ausgelooste und nicht abgehobene Aktien zu gleicher 
Zeit mit bekannt gemacht werden. 
S. 14. 
Die vorgeschriebenen öffenklichen Bekanntmachungen erfolgen durch das 
Amtsöblatt der Königlichen Regierung zu Magdeburg, durch die Magdeburgische 
Zeitung, durch die Preußische Staaks-Jeitung, Leipziger Zeitung und die Ham- 
Dburger Börsenhallenliste. 
F. 15. 
Die Inhaber der Prioritäts-Aktien sind zwar berechtigt, an den General= 
Wersammlungen Theil zu nehmen, sind aber weder stimm= noch wahlfähig. 
S. 10. 
Alle durch den gegenwärtigen Nachtrag nicht geänderken Bestimmungen 
(Nr. 3469.) des
	        
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