Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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C.  10.

Die  Nummern  der  nach  der  Bestimmung  des  §.  7.  zu  amortissrenden
Aktien  werden  jährlich  durch  das  Loos  bestimmt  und  wenigstens  drei  Monate
vor  dem  Zahlungstage  öffentlich  bekannt  gemacht.

g.  11.

Die  Verloosung  geschieht  durch  das  Gesellschafts-Direktorium,  in  Gegenwart
  zweier  gerichtlichen  Notare,  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  den  Inhabern  der  gegemwärtigen
Mktien  der  Zutritt  gestaktet  ist.

S.  12.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Aktien  erfolgt  an  dem  dazu  bestimmten
  Tage  in  Magdeburg  von  der  Gesellschaftskasse  nach  dem  Nominalwerthe
an  die  Vorzeiger  der  Aktien,  gegen  Auslieferung  derselben.  Mit  diesem  Tage
hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Aktien  auf.  Mit  letzteren  sind  zugleich
die  ausgereichten,  noch  nicht  fälligen  Zinskupons  einzuliefern.  Geschieht  dies
nicht,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt
und  zur  Einlösung  der  Kupons  verwendet.

Diie  im  Wege  der  Amortisation  eingelösten  Aktien  sollen  in  Gegenwart
zweier  gerichtlichen  Notare  verbrannt  und,  daß  dies  geschehen,  durch  die  öffentlichen
  Blätter  bekannt  gemacht  werden.  «

DieAktienaber,welchein.FolgederRückfokderungoderKünbigung
der  Inhaber  außerhalb  der  Amortisation  eingeloͤst  werden,  kann  die  Gesellschaft
sogleich  wieder  verausgaben.

g.  13.

Ruͤcksichtlich  der  Aktien,  welche  ausgeloost  sind  und,  der  Bekanntmachung
  durch  die  öffentlichen  Blätter  ungeachtet,  nicht  binnen  sechs  Monaten
nach  dem  Jahlungstermine  zur  Einlösung  präsentirt  werden,  trictt  das  gerichtliche
Deposstions-Verfahren  ein.  —  Es  sollen  übrigens  bei  jeder  neuen  Amorrisation
sämmtliche,  schon  früher  ausgelooste  und  nicht  abgehobene  Aktien  zu  gleicher
Zeit  mit  bekannt  gemacht  werden.

S.  14.

Die  vorgeschriebenen  öffenklichen  Bekanntmachungen  erfolgen  durch  das
Amtsöblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Magdeburg,  durch  die  Magdeburgische
Zeitung,  durch  die  Preußische  Staaks-Jeitung,  Leipziger  Zeitung  und  die  Ham-Dburger
  Börsenhallenliste.

F.  15.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Aktien  sind  zwar  berechtigt,  an  den  General=Wersammlungen
  Theil  zu  nehmen,  sind  aber  weder  stimm=  noch  wahlfähig.
S.  10.

Alle  durch  den  gegenwärtigen  Nachtrag  nicht  geänderken  Bestimmungen
(Nr.  3469.)  des