Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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4) Für das Einnehmen von Ballast am Bohlwerk wird der vierte Theil 
des Tarifsatzes A. a. 1. und 2. entrichtet. 
5) Für Fahrzeuge, welche am siädtischen Bohlwerke geldscht haben und 
dann wieder Ladung einnehmen, wird die Abgabe für die letztere 
Operation besonders berechnet. 
6) Für Fahrzeuge aller Ark, welche vom Bohlwerk aus Handel treiben, 
wird, wenn sie länger als eine zu sleben Tagen gerechnete Woche am 
Bohlwerke liegen, für jede neu angefangene Woche das Bohlwerks-Geld 
von Neuem nach dem tarifmäßigen Satze bezahlt. 
7) Die Tragfähigkeit wird nach preußischen Schiffslasten zu 4000 Pfund 
bestimmt und aus den Meßbriefen ermittelt. 
B. An Hafen-Geld 
wird entrichtet: 
von jedem Fahrzeuge über drei Last Tragfahigkeit, welches das durch 
die Schiffsanbindepfähle bezeichnete städtische Hafengebiet gebraucht, 
a) wenn dasselbe die Brücke nicht passirt, für die Last . . . 3 Ml. 
b) wenn dasselbe die Brücke passirt: 
1) bei einer Tragfähigkeit bis einschließlich dreißig Lasten, 
für die Last. 5 
2) bei groͤßerer Tragfaͤhigkeit fuͤr die Last. ...... ... .. . . ... 4 
###### 
Nähere Bestimmungen. 
1) Das Hafengeld wird für Ein= und Ausgang nur einmal, und zwar 
beim Ausgange entrichtet. 
2) Die Tragfähigkeit wird nach preußischen Schiffslasten zu 4000 Pfund 
bestimmt und aus den Meßbriefen ermittelt. 
3) Fahrzeuge bis zu drei Lasten Tragfähigkeit einschließlich sind nicht 
hafengeldpflichtig. 
C. An Winterlage-Geld 
wird entrichtet: 
von jedem im slädtischen Hafengebiete, also im Bereich der 
von der Stadt in der Uecker unterhallenen Schiffsanbinde- 
pfahle, Winterlage haltenden Fahrzeuge von sechs Lasten Trag- 
fdhigkeit und darüber, für die Last Tragfahigkeit .. 6nnr
	        
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