Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

Befreiungen. 
I. Die vorstehend zu A. B. und C. erwähnten Abgaben werden 
nicht erhoben: 
1) von allen Fahrzeugen, welche mit Kbniglichen oder Staats-Effekten be- 
laden sind; 
2) von Böten und Anhängen, welche zu den, den Abgaben unterliegenden 
Schiffsgefäßen gehören. 
II. Das Bohlwerk am rechten Ufer der Uecker oberhalb der Brücke 
bleibt den Ueckermünder Fischern zu ihrem Verkehr vorbehalten, welche von 
der Verpflichtung zur Zahlung der Bohlwerksabgabe (A.) befreit sind. 
III. Neue, noch nicht in Fahrt gewesene,. in Ueckermünde erbaute, Fahr- 
kruge zahlen, wenn sie über Winter in dem Pfahlgebiete der Uecker liegen 
leiben (vergleiche C.), kein Winterlage-Geld. 
Bellevue, den 24. November 1851. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
  
(Tr. 3171—3473.) Nr. 3472.)
	        
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