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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Stagten.
Nr. 7—
(Nr. 3307.) Allerhöchster Erlaß vom 10. März 1854., bekreffend die der Gemeinde Velbert
in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-Chaussee
von Velbert über Heiligenhaus und Hofermühle zur Ratingen-Wülfrather
Gemeinde-Chaussee bewilligten fiskalischen Vorrechte.
N.# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Gemeinde= Chaussee von Velbert über Heiligenhaus und Hofermühle zur
Ratingen-Wülfrather Gemeinde-Chaussee durch die Gemeinde Velbert geneh-
migt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Entnahme der Chaussee-
bau= und Umerhaltungs-Materialien nach Maaßgabe der für die Staaks-
Chausseen geltenden Bestimmungen, so wie die dem Chausseegeld-Tarife vom
W. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachte Straße Anwendung finden. Zugleich will Ich der
Gemeinde Velbert das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem für
die Staatschausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarife verleihen. Der ge-
enwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu
ringen.
Berlin, den 10. März 1851.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und
den Finanzminister.
Jchrgang 1851. (Nr. 3367—3368.) 10 (Nr. 3368.)
Ausgegeben zu Berlin den 11. April 1851.