Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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versehener Priorikäts-Obligationen zu gestatten und Wir zur Anlage jener Ei- 
senbahn durch die Oberschlesische Eisenbahn-Gesellschaft vermittelst Conzessions= und 
Bestätigungs-Urkunde vom heutigen Tage Unsere Genehmigung ertheilt haben, 
so wollen Wir in Berücksichrigung der Gemeinnützigkeit des Unternehmens und 
in Gemäßheit des H. 2. des Gesetzes vom 17ten Juni 1833. durch gegenwär- 
tiges Privilegium die Emissson gedachter Obligationen unter nachstehenden Be- 
dingungen genehmigen: 
F. 1. 
Die zu emittirenden Prioritäts-Obligationen werden in Apoints à 100 
Rthlr. und in fortlaufenden Nummern von 4 bis 10,000 unter der Bezeich- 
u## nung Litt. C. nach dem anliegenden Schema I. stempelfrei ausgefertigt. 
Jeder Obligation werden Zins-Kupons auf zehn Jahre und ein Talon 
Wk Erhebung fernerer Kupons nach den anliegenden Schema's II. und III. 
beigegeben. 
Diese Kupons, sowie der Talon werden alle zehn Jahre zufolge beson- 
derer Bekanntmachungen erneuert. Die Prioritäts-Obligationen werden von 
zwei Mitgliedern, des Verwaltungs-Rathes, dem Haupt-Rendamen und den 
drei Deposltarien der Central-Kasse, die Zins-Kupons und Talons von zwei 
Mitgliedern des Verwaltungs-Rathes und dem Haupt-Rendanten unterschrieben. 
Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt. 
g. 2. 
Die Prioritaͤts-Obligationen werden mit vier Prozent jaͤhrlich verzinset 
und die Zinsen in halbjaͤhrlichen Terminen, am 2ten Januar und ssten Juli 
jeden Jahres, in Breslau berichtigt. Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren 
Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in dem betreffenden Kupon be- 
Feichpeten Zahlungstage an nicht geschehen ist, verfallen zum Vorthheil der Ge- 
aft. 
g. 3. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu alljähr- 
lich die Summe von fünf tausend Thalern, unter Zuschlag der durch die ein- 
gelösten Prioritäts-Obligationen ersparten Zinsen, aus dem Ertrage des Eisen- 
ahn-Unternehmens verwendet wird. 
Die Jurückzahlung der zu amortisirenden Obligationen erfolgt am 1. Juli 
jeden Jahres, zuerst im Jahre 1853. Es bleibt jedoch der General-Versamm- 
lung der Eisenbahn-Gesellschaft vorbehalten, den Amortisationsfonds zu ver- 
stärken und so die Til ung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen. Auch 
steht der Eilenbahn-Gese schaft das Recht zu, außerhalb des Amortisations-= 
Verfahrens sämmtliche alsdann noch vorhandenen Prioritäts-Obligationen durch 
bie, isemlichen Blätter zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes ein- 
zulösen. 
In beiden Fällen bedarf es nicht nur der Genehmigung des Staates, 
sondern es wird auch der Bestimmung desselben die Art der Kündigung, Fest- 
stellung der Kündigungsfrist und der Rüczahlungstermn überlassen. Ueber die 
ge-
	        
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