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geschehene Amortisation wird dem für das Eisenbahn= Unternehmen bestellten
Königlichen Kommissariat alljährlich ein Nachweis vorgelegt.
g. 4.
Die Inhaber der Prioritaͤts-Obligationen sind auf die Höhe der darin
verschriebenen Kapital-Beträge und der dafür nach F. 2 zu zahlenden Zinsen
Gläubiger der Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft und haben in dieser Eigen-
schaft an dem Gesellschafts-Vermögen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den
Stamm-Aktien nebst deren Zinsen und Diovidenden.
Dagegen bleibt den auf Grund des ersten Nachtrags zum Gesellschafts-
Statut vom 8. Februar 1843. mit Unserer Allerhöchsten Berwilligung vom
7. März 1843. (Gesetz-Sammlung für 1843. S. 170.) ausgegebenen 3703
Stück Prioritäts-Aktien, sowie den auf Grund des dritten Nachtrags zum
Gesellschafts -Statut vom 28. April 1845. mit Unserer Allerhöchsten Bewilli-
gung vom 8. Februar 1846. (Gesetz-Sammlung für 1840. S. 73.) ausgege-
enen 12,766 Stück Prioritäts-Aktien das Vorzugsrecht für Kapital und Zin-
sen vor den gegenwäriig neu anzufertigenden 10,000 Scück Prioritälts-Obliga-
tionen ausdrücklich vorbehalten.
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Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung
der darin verschriebenen Kapital-Beträge anders, als nach Maaßgabe des im
X 3. gedachten Amortisationsplans zu fordern, ausgenommen:
a) e ein Zinszahlungs-Termin länger als drei Monate unberichtigt
leibt;
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate
ganz aufhört;
c) wenn gegen. die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Exekution voll-
streckt wird;
ehwenn Umnstände eintreten, die einen Gläubiger nach allgemeinen gesetz-
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Ge-
sellschaft zu begründen;
ee) wenn die im F. 3. festgesette Amortisation nicht inne gehalten wird.
In den Fällen zu a. bis d. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, son-
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle ein-
#ritt, zurückgefordert werden, und zwar:
zu à. his zur Zahlung des betreffenden Zinskupons,
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes,
zu c. bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Exekution,
zu d. bo um Ablauf eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört
aben.
In dem sub e. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kün-
digungsfrist u beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations-Quantums hätte Statt
finden sollen. Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind
(Nr. 3369.) ie