3.
Fuͤr die Zustellung eines Einspruchs gegen ein Kontumazial--Urtheil mit
Ladung, einer Klage auf Gewährleisiung, der Ladung an Zeugen oder Sach-
verständige, oder der Partei zum Sühneversuche, der Mitglieder eines Familien=
rathes, der Zustellung eines Gutachtens eines Familienrathes, eines Einspruchs
gegen Siegel-Anlage, oder Aufforderung zur Abnahme der Siegel. 10 Sgr.
4.
Für jede Abschrift der Urkunden unter Nr. 1. und 2. . . . . . .. 2 Sgr.
und der unter r 2 Sgr. 6 M.
5
Für die Abschriften derjenigen Aktensiücke, welche Heeichzeiig mitgetheilt
werden müssen, für jedes Blakt von 20 Zeilen auf einer Seite und 10 Silben
in der Zeill. -................·........ 1Sgr.6Pf.
ö.
Für jeden Lizitations-Termin, in welchem die Gerichtsvollzieher die Ge-
boke ausrufen, die Kerzen zu liefern und anzuzünden haben, nach den Kolonnen
der der Subhastations-Ordnung vom 1. August 1822. angehängten Gebühren=
Trreeerrn: 10, 15 oder 20 Sgr.
7
Die Gerichtsvollzieher erhalten in den zur Kompetenz der Friedensge-
richte gehörenden Sachen für jede zurückgelegte Meile 5 Sgr. Entschädigung.
In Bezug auf diese Retsekosten, ihre jrechmung und Vertheilung gelten
die im IV. Abschnitt, in Nr. 72. und Nr. 73. enthaltenen Bestimmungen.
Zweiter Abschnitt,
die Gebühren der Gerichtsvollzieher in den zur Kompetenz des
Appellations-Gerichtshofes, der Landgerichte und der Handels-
gerichte gehörigen Sachen betreffend.
8.
Fuͤr Vorladungen aller Art an die Partei, zur Erscheinung vor einem
Gerichte, vor Schiedsrichtern, vor einem Kommissar, in der Gerichtskanzlei,
für Vorladungen an dritte nicht betheiligte Personen, Zeugen, Sachverständige,
Inhaber von Urkunden oder mit Arrest belegten Sachen; für Zustellung don
Erklärungen oder Aufforderungen, von Urtheilen jeder Art, von Ordonnanzen,
oder von Titeln zum Zwecke einer beabsichtigten Exekution und der übrigen
dadurch nöthig werdenden Akte; Zustellung eines Einspruchs gegen Kontumazlal-
Urtheile, oder andere Akte oder beabsichtigte Handlungen; für Arrest-Anlagen
und die dabei weiter nöthigen Akte, für Zahlungsbefehle zum IZwecke der, re-
ution