Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 77 — 
21. 
Fuͤr die Einladung des Gepfaͤndeten, beim Verkaufe gegenwaͤrtig zu 
sein, wenn derselbe nicht an dem im Pfaͤndungs- Protokolle gangeseenen age 
stattfindet (Artikel 614.), kann nur die Haͤlfte der in Nr. 8. 9. oben angege- 
benen Gebuͤhren berechnet werden. 
22. 
Fuͤr das Protokoll uͤber das Vorhandensein der gepfaͤndeten Gegenstaͤnde, 
welches vor deren Verkauf aufgenommen wird, und in welchem nur die feh- 
lenden Stuͤcke ang zehen werden, mit Inbegriff der Gebuͤhren der zugezogenen 
Jeugen (Artikel 6100h) . . . . . . ... 20 Sgr. 
Beträgt die berung weniger als 50 Rthlr. 15 Sgr. 
Abschrift des Protokolls wird nicht gegeben. 
23. 
Müssen die gepfändeten Sachen zum Zwecke des Verkaufs an einen 
anderen Ort transportirt werden, so werden dem Gerichtsvollzieher die Aus- 
lagen dafür erstattet, nach dem Inhalte der vorgelegten Quittungen oder, wenn 
die Empfänger nicht schreiben können, auf seine amtliche Versscherung. 
24. 
Für das Original der Bekanntmachung des des Verkaufs 5 S n 
wenn die Forderung weniger als 50 Rthlr. beträdgagt 3 
Für die nämliche Pfändung kann der Gehichzpoihziehe diese Gebahrr 
nur einmal beziehen. 
Für jede geschriebene Kopreeeee 6 PM. 
Für die gedruckten Exemplare werden die Druckkosten nachs fen Quit- 
tungen vergütet. 
26. 
Fuͤr die uͤber den Anschlag der Bekanntmachung aufzunehmende Urkunde, 
von welcher keine Abschrift gegeben wird (Artikel 6190) Sgr., 
wenn die Forderung weniger als 50 Rthlr. beträüt 
Wird die Bekanntmachung wiederholt, so #enn- nur die Hälfte d Ee- 
bühr genommen werden. 
Die Auslagen für Insertion in ein öffentliches Blatt werden besonders 
vergütet. 
27. 
Fuͤr jede Vakation von drei Stunden und weniger bei dem Verkauf der 
gepfndien! Sachen mit Einschluß des dabei aufzunehmenden Protokols bhl 
1 Rthlr. 
wenn die Forderung weniger als 50 Rihlr. betraͤgt ... ... .......... 20 Sgr. 
C# 3870.) Wenn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.