Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Wenn das Geschaͤft laͤnger als drei Stunden dauert, fuͤr jede — 
Studellll: 
wemn die Forderung weniger als 50 Rthlr. beträgt 7 Sgr. 6 Pf. 
28. 
Wennnach Vorschrift der Artikel 202. und 207. des Handelsgesetzbuchs und 
620. und 621. der Civilprozeß-Ordnung eine besondere Publikation oder eine öffent- 
liche Ausstellung stattfinden muß, so erhält der Gerichtsvollzieher für jede der 
beiden ersten Publikationen oder Ausstellunen . ... 24 Sgr., 
wenn die Forderung weniger als 50 Rrtls beträHft ... 10 Sgr. 
Die dritte Publikation oder Ausstellung wird nicht besonders bezahlt. 
Muß die Bekanntmachung durch ein öffentliches Blatt erfolgen, so werden die 
Insertionskosten nach den Quittungen vergütet. 
29. 
Wird von einer Partei Abschrift des Versteigerungs- Protokolls begehrr, 
so wird dem Gerichtsvollzieher für HeEdes Blatt von 25 Heseen auf jeber Seite 
und 10 bis 12 Silben in jeder Zeile bezahlt 4 Sgr. 
30. 
Fuͤr die Bewirkung der Fesisetzung der Gebühren auf das Versteigerungs= 
Protokoll (Art. 6000). 10 Sgr., 
wenn die Forderung weniger als 50 Rcthlr. betrüüt .... 8 Sgr. 
31. 
Für Hinterlegung der Kaufgelder ... 10 Sgr., 
und wenn die Forderung weniger als 50 Thaler beträüt.... 8 Sgr. 
32. 
Für die Pfändung der Früchte auf dem Halme (Art. 627.), wenn dabei 
nicht über eine Stunde zugebracht wordddeedn .... 10 r., 
wenn die Forderung weniger als õ0 Rthlr. betraͤgt. ........... . ... gr. 
Dauert die Handlung laͤnger als eine Stunde, so wird fuͤr *qo] weitere 
Stunde bewillltt. 8 Sgr., 
wenn die Forderung weniger als 50 Rethlr. beträüt.. 6 Sgr. 
33. 
Fuͤr jede abzugebende Abschrift .. 4Sgr., 
wenn die Forderung weniger als 50 Rthlr. beträaüt 3 Sgr. 
Die übrigen Akte werden wie bei der Mobiliar-Pfändung taxirt. 
34. 
wenn dieForbekungwemgerals50Rthlkbeträgk.......... 1 Sgr- 6
	        
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