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44.
Fuͤr die Abschrift des Protokolls uͤber die Verhaftung und fuͤr die Ab-
schrift des Protokolls uͤber die Eintragung in das Register des Gesängasses
(Art. 789.) zusaumeennnnnnnnn. gr.
45.
Dem Gefangenwaͤrter, welcher das Urtheil in sein Register eintraͤgt, fuͤr
jedes Blatt der Ausfertigung des Urtheils (Art. 790.) ... . ... . ... 2 Sgr.
46.
Fü#r die Empfehlung eines schon verhafteten Schuldners (Art. 792. 793.)
24 Sgr.
47.
Für die Abschrft '......... ............. 6 Sgr.
48.
Fuͤr die Zustellung eines Urtheils, welches die Verhaftung nichtig erklaͤrt,
und die Entlassung des Schuldness .. . . ... 12 Sgr.
49.
Fuͤr jede Abschrift an den Gefangenwärter und an den Schulder
gr.
50.
Für das über ein Real-Anerbieten aufgenommene Protokoll (Art. 813.):
a) bei einem Gegenstande von 1 bis 50 Thalern erel.... 12 Sgr.
b) bei einem Gegensiande von 50 bis 100 Thalern exch. . ... . . .. 16 Sgr.
JPc) bei einem Gegenstande von 100 bis 1000 Thalern ereel.. 1 Thlr.
) bei einem Gegenstande von 1000 Thalern und darüber 2 Thlr.
51.
Für die Abschrift:
a) bei einem Gegenstande von 1 bis 50 Thalern excl. .... .... ... 3 Sgr.
b) bei einem Gegenstande von 50 bis 100 Thalern exel. . . . . . . ... 4 Sgr.
P) bei einem Gegenstande von 100 bis 1000 Thalern ercl. 7 Sgr. 6 Pf.
* bei einem Gegenstande von 1000 Thalern und darüber 15 Sgr.
52.
Für das über die Konsignation aufgenommene Protokoll (Art. 1259.
des Civil-Gesetzbuchsno) 9 ......... fg .......... P ........ ( 24 Sgr.,
wenn der Gegenstand unter 50 Thaler i1t 18 Sgr.