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Dritter Abschnitt,
die Gebühren der Gerichrvollzieber enthaltend, welche zum
innern Dienst bei den Gerichten berufen sind.
61.
Fuͤr den Aufruf einer Sache zur Verhandlung in der Sitzung des Han-
delsgerichts, wenn ein definitiver oder interlokutorischer Bescheid ergeht 3 Sgr.
62.
Für den Aufruf einer Sache zur Verhandlung in der Sitzung des Land-
gerichts, wenn ein desinitiver oder interlokutorischer Bescheid ergeht. 5 Sgr.
Bei blos präparakorischen Bescheiden und bei Vertagungen wird für
den Aufruf an dem Handelsgerichte oder an dem Landgerichte nichts bewilligt.
63.
Für die Publikation der Bedingungen bei den nach Vorschrift der Rhei-
nischen Prozeß-Ordnung siattfindenden öffentlichen Verkäuffe 10 Sgr.
64.
Fuͤr den Verkauf einschließlich der Kerzen 20 Sgr.
65.
Bei Subhastationen, welche nach der Verordnung vom 1. August 1822.
vor einem Deputirten des Landgerichts statthaben, einschließlich der -* ...
20 Sgr.
66.
Für die Zustellung aller Arten von Urkunden von Anwalt zu Anwalt
bei den Landgerichten, welche in Urschrift und Abschrift dem Gerichksvollzieher
eingehändigt werden . . . .. . 4 Sgr.
67.
Für den Aufruf einer Sache in der Sitzung des Appellations-Gerichts-
hofes, wenn ein definitives oder interlokutorisches Erkenntniß ergeh# 12 Sgr.
Bei blos präparatorischen Bescheiden und Vertagungen wird nichts
bewilligt.
68.
Für die Zustellung aller Art von Urkunden von Anwalt zu Anwalt beim
Appellations-Gerichtshofe erhält der Gerichtsvollzieher 6 Sgr.
Vi er-