Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 83 — 
Vierter Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
69. 
Für die Vorlegung der Urkunden, welche visirt werden müssen, wenn 
der Akl unter Abschn#t I. gehrhrrr ... 2 Sgr., 
in allen übrigen Fdllen. 4 Sgr. 
70. 
Wenn der Gerichtsvollzieher wegen Abwesenheit oder Weigerung der 
zur Visirung berufenen Beamten das Visa des Staatsprokurators oder Frie- 
densrichters nachsuchen muß. ...... ...... ..... .... .. ... .... .. . .. . . .. 8 Sgr. 
71. 
An Reisekosten erhaͤlt der Gerichtsvollzieher, in den nicht zu friedens- 
richterlicher Kompetenz gehoͤrenden Civilsachen fuͤr jede Meile....... 10 Sgr. 
72. 
Die Reise wird berechnet, indem man die Entfernung von dem Wohn- 
sit des Gerichtsvollziehers bis zu dem Orte, wo das Geschäft verrichtet wird, 
und den Rückweg zusammenrechnet. Beträgt die Entfernung hin und zurück 
zusammen weniger als Eine Meile, so darf für Reisekosten nichts liquidirt 
werden. Die Reisegebähren werden nur nach halben und ganzen Meilen be- 
rechnet; was zwischen fällt, darf nicht in Ansatz kommen. 
73. 
Wenn mehrere reisekostenpflichtige Akte auf derselben Reise gemacht wer- 
den, so ist der Gerichtsvollzieher gehalten, die einfache gesetzliche Reise-Entschä- 
digung auf alle diese Akte verhälfnißmaßig zu vertheilen. 
Die Reisegebühr wird in so viel gleiche Theile getheilt, als Originalakte 
an demselben Orle gefertigt werden, und jeder Akt hat einen dieser Theile 
zu tragen. 
Wenn ein Gerichtsvollzieher schon außerhalb seines Wohnorts einen 
oder mehrere reisekostenpflichtige Akte gemacht hat, und sich sodann an einen 
noch weiter entfernten Ort begiebt, um auch da zu instrumentiren, so fallen die 
Kosten für die Reise von dem ersten Orte bis zu dem letzteren den Parteien, 
für welche am letzteren Orte instrumentirt wird, einseitig zur Last; diese Par- 
leien helfen außerdem an den Kosien der Reise von dem Wohnorte des Ge- 
nichtsvollziehers bis zu dem Orte, wo zuerst instrumentirt worden, gleich- 
mäßig tragen. 
Ein gleiches gilt, wenn diejenigen Akte, für welche wegen größerer Ent- 
fernung höhere Reiskosten in Ansatz zu bringen sind, auf der Hinreise, die mit 
(Nr. 3870.) 12 ge-
	        
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