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den, ein Gerichtsstand fuͤr die Hauptsache nicht begruͤndet, so ist diese, nach
vorlaͤufiger Regulirung des Arrestes, an den zustaͤndigen Richter des anderen
Staates zu verweisen. Was dieser rechtskräftig erkennt, unterliegt der allge-
meinen Bestimmung im Art. 2.
Artikel 27.
Gerich tefland Der Gerichtsstand des Kontrabtes, vor welchem ebensowohl auf Erfül-
de Ktrle lung, als wie auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden kann, sindet nur
dann seine Anwendung, wenn der Kontrahent zur Zeit der Ladung in dem
Gerichtsbezirk sich anwesend befindet, in welchem der Kontrakt geschlossen wor-
den isi, oder in Erfüllung gehen soll.
Dieses ist besonders auf die auf öffentlichen Märkten geschlossenen Kon-
trakte, auf Viehhändel und dergleichen anwendbar.
Artikel 28.
Gurrichtestand Der Gerichtsstand in Wechselsachen wird durch die in den beiden kon-
r sl trahirenden Staaten beslehenden resp. gesetzlichen Vorschriften bestimmt.
" Aus dem ergangenen Erbenntnisse soll selbst die Personal Exekution gegen
den Schuldner bei den Gerichten des anderen Staates vollstreckt werden.
Artikel 29.
Gorlchtsstand Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Ver-
Aleber Drt- mögen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muf er auch auf die aus einer solchen
" Administration angestellten Klagen sich einlassen, es müßte denn die Admi-
nistration bereits völlig beendigt und der Verwalter über die gelegte Rechnun
quittirt sein. Wenn daher ein aus der quitlirten Rechnung verbliebener Nüch
stand gefordert, oder eine ertheilte Quittung angefochten wird, so kann dieses
nicht bei dem vorn. aligen Gerichtsstande der geführten Verwaltung geschehen.
Artikel 30.
Jede echte Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechts-
sache in einen schon anhängigen Prozeß einmischt, sie sei prinzipal, oder accesf-
sorisch, betreffe den Kläger oder Beklagten, sei nach vorgängiger Streilankün=
digung oder ohne dieselbe geschehen, begründet gegen den ausländischen Inter-
venienten die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Hauptprozeß geführt wird.
Artikel 31.
Wirk ng der Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Ge-
#chswangis- richtsstande eine Sache rechkshängig gemacht ist, so ist der Streik daselbst zu
beendigen, ohne daß die Rechrêhängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes
oder Aufenthalls des Beklagken gesidrt oder aufgehoben werden könnte.
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