Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Gestellt sich der Angeklagte innerhalb der nachtraͤglich bestimmten Frist 
nicht, so wird, ohne nochmalige Vorladung desselben, in der nächsten Sitzungs- 
periode des Schwurgerichts nach Vorschrift des Artikels 39. verfahren und 
erkanm. 
Artikel 41. 
Eine Ausfertigung des Urtheils, jedoch ohne Gründe, wird durch öffent- 
lichen Aushang an den in dem Artikel 38. bezeichneten Gerichtsstellen bekannt 
emacht. 
8 Hat das Urtheil vierzehn Tage lang ausgehangen, so wird die Zustel- 
lung desselben an den Angeklagten fuͤr gehoͤrig bewirkt erachtet. 
Artikel 42. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urtheil steht nur der Staatsan- 
waltschaft zu. Einer Mittheilung derselben an den Angeklagten bedarf es nicht. 
Artikel 43. 
Ist auf Strafe erkannt, und gestellt sich der Angeklagte nicht innerhalb 
zehn Tage nach erfolgter Zustellung (Art. 41.), so wird das Urtheil, soweit 
es geschehen kann, vollstreckt. 
Artikel 44. 
Wenn der Angeklagte sich gestellt oder zur Haft gebracht wird, so muß 
in allen Faͤllen, es mag ein Urtheil gegen ihn ergangen sein (Art. 39.) oder 
nicht, in der gewöhnlichen Weise zur Hauptverhandlung vor dem Schwur- 
gerichte und zur Fällung des Urtheils geschritten werden. 
Die durch das Kontumazial-Verfahren entstandenen Kosten fallen dem 
Angeklagten selbst dann zur Last, wenn er auf Grund einer neuen Verhand- 
lung freigesprochen wird. 
Artikel 45. 
War bereits ein Strafurtheil ergangen, so wird die Vollstreckung dessel- 
ben, soweit solche noch nicht erfolgt ist, durch die Gestellung oder Verhaftung 
des Angeklagten gehemmt. . 
ird in dem neuen Verfahren ebenfalls auf Strafe erkannt, so ist auf 
dieselbe die etwa bereits vollstreckte Strafe in Anrechnung zu bringen. Erfolgt 
dagegen die Freisprechung oder die Verurtheilung zu einer anderen Strafart, 
so muß die bereits ausgefuͤhrte Vollstreckung der vorher erkannten Strafe, so- 
weit es möglich ist, rückgängig gemacht werden. 
Artikel 40. 
Ist die Sache vor der Gerichtsabtheilung oder vor dem Polizeirichter 
zu verhandeln, so muß die öffentliche Vorladung enthalten: 
a) Vor= und Zunamen, Alter, Wohnort, Stand oder Gewerbe des Ange- 
klagten, soweit sie bekannt sind; 
b) die
	        
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