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Artikel 113.
Ist die Zuruͤckweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch das Gericht erster
Instanz nicht erfolgt, obgleich bei Anmeldung des Rechtsmittels oder bei An-
gabe der Beschwerdepunkte die in dem Artikel 110. vorgeschriebenen Fristen
oder Formen nicht beobachtet sind, oder ist ruͤcksichtlich der Angabe der Beschwer-
depunkte der Bestimmung des Artikels 111. nicht genuͤgt, so kann, nach vor-
gaͤngiger Erklaͤrung der Staatsanwaltschaft bei dem Ober-Tribunale, die Beschwerde
von dem Gerichtshofe ohne muͤndliches Verfahren zuruͤckgewiesen werden.
Artikel 114.
In allen Faͤllen, wo eine muͤndliche Verhandlung stattfindet, hat die
Staatsanwaltschaft bei dem Ober--Tribunal ihren Antrag am Schlusse der Ber-
handlung zu stellen.
Statt &G. 148. und 149. der Verordnung.
Artikel 115.
Ist die Nichtigkeitsbeschwerde begründet, so vernichtet das Ober-Tribunal
das angefochtene Urtheil.
Ar#f#skel 116.
Liegt der Grund der Vernichtung nicht in Mängeln des Verfahrens, so
erkennt der Gerichtshof in der Sache selbst, oder verweiset, wenn es noch auf
thatsächliche Ermittelungen ankommt, die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung an das Gericht der betreffenden Instanz.
Artikel 117.
Wird das Urtheil wegen Mängel des Verfahrens vernichtet, so hat der
Gerichtshof zugleich die gänzliche oder theilweise Vernichtung des Verfahrens
auszusprechen und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
an das von ihm zu bezeichnende Gericht zu verweisen.
Arcikel 118.
Das Gericht, an welches die Sache verwiesen worden ist, muß sich der
Verhandlung und Entscheidung unterziehen; es ist auch gehalten, die Rechts-
grundsätze, welche das Ober-Tribunal aufgestellt und der ausgesprochenen Ver-
nichtung zum Grunde gelegt hat, als maaßgebend anzuerkennen und der ferne-
ren Verhandlung und Enescheidung gleichfalls zum Grunde zu legen, bei Strafe
der Nichtigkeit.
Zu