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(Nr. 3552.) Allerhschster Erlaß vom 21. April 1852., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte und des Chausseegeld-Erhebungsrechts in Bezug aus den
Bau einer Gemeinde-Chaussee von der Minden-Coblenzer Staatsstraße in
Betzdorf über Herdorf bis zur Freyengrunder Staatsstraße in Neuenkirchen.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von der Minden-Coblenzer Staatsstraße in Betzdorf über Her-
dorf bis zur Freyengrunder Staatsstraße in Neuenkirchen genehmigt habe, be-
stimme Ich brdrck', daß das Recht zur Expropriation der für die Chaussee
erforderlichen Grundstlücke, sowie das Recht zur Entnahme der Chaussee-Neu-
bau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-
Chausseen geltenden Bestimmungen auf die gedachte Straße Anwendung finden
sollen. Zugleich will Ich den betheiligten Gemeinden das Recht zur Erhebung
des Chausseegeldes nach dem für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden
Chausseegeld-Tarife verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom
29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Ver-
gehen auf diese Straße Anwendung finden.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 21. April 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minisler für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Ge. 386688.) (Nr. 3533.)