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vom Graben fortschaffen. Aus besonderen Gründen kann der Deich-
hauptmann die Frist zur Fortschaffung des Grabenauswurfs abändern;
Binnenverwallungen, Quelldämme, dürfen in den Niederungen ohne
Genehmigung des Deichhauptmanns nicht angelegt oder verändert werden.
g. 24.
Im Vorlande gelten folgende Beschränkungen:
Jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Ruthen
vom Stromufer und ebensoweit vorlängs des Deichfußes das Aufsetzen
und Lagern der Baumaterialien des Verbandes, wenn geeignete, dem
Verbande gehörige Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowie den Trans-
port der Materialien über das Vorland unentgeltlich gefallen lassen,
auch darf das Vorland drei Ruthen breit vorlängs des Deichfußes nicht
geackert oder sonst von der Rasendecke entblößt werden;
Flügeldeiche, hochstämmige Baume und sonstige Anlagen sind im Vor-
lande insoweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der König-
lichen Strompolizei-Behörde das Hochwasserprosil und den Eisgang
auf schädliche Weise beschränken;
auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorspringen-
den Landecken, welche die Irregularität des Flußbeltes befördern würden,
können von der Strompolizei-Behörde untersagt werden.
Ausnahmen von den in den W. 23. und 21. gegebenen Regeln können
in einzelnen Fällen vom Gesammt-Deichamte mit Genehmigung der Regierung
gYestattet werden.
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g. 25.
Die Eigenthuͤmer der einzudeichenden Grundstuͤcke und Vorlaͤnder sind
verpflichtet, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem betreffenden Verbands-
Bezirk den zu den Schutz= und Meliorarions-Anlagen erforderlichen Grund
und Boden gegen Vergütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen er-
forderlichen Materialien an Sand, Lehm, Rasen 2c. gegen Ersatz des durch
die Fortnahme derselben ihnen entstandenen Schadens zu überlassen.
g. 26.
Diejenigen Grundbesitzer, deren Grundstuͤcke bei Ausfuͤhrung der nach
G. 2. bestimmten Deichlinien aus der bisherigen Eindeichung in das Vorland
verlegt werden, sollen für die, gegen den bisherigen Zustand der Grund-
stücke nachweisbar eintretende Verschlechterung derselben billige Eurschädigung
erhalten.
F. 27.
Wird innerhalb einer Entfernung von zehn Ruthen vom Stromufer oder
vom Deichfuße eine Pflanzung im Vorlande von der Deichverwaltung als
nothwendig erachtet, so muß der Eigenthümer auf Anordnung des Deich-
hauptmanns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst an-
(Nr. 3578.) 50“ legen