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(Nr. 3596.) Allerhoͤchster Erlaß vom 21. Juni 1852., betreffend die Bewilligung der fiska-
lischen Vorechte für den Chaussechau von Rosenberg über Wendrin und
Sausenberg nach Jellowa.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee
von Rosenberg über Wendrin und Sausenberg nach Jellowa zum Anschluß an
die von Oppeln bis dahin bereits chaussirte Serecke der Oppeln-Kreutzburger
Straße durch den Kreis Rosenberg genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch,
daß auf diese Straße das Expropriationsrecht für die zur Chaussee erforder-
lichen Grundstücke und das Recht zur Entnahme der Chaussebau= und Unter-
haltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staaks-Chausseen geltenden
Bestimmungen, Anwendung finden sollen. Zugleich verleihe Ich dem Kreise
Rosenberg das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes auf dieser Chaussee nach
dem für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarife, einschließ-
lich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie
der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften. Auch sollen
die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
wegen der Chausseepolizei-Vergehen für die in Rede stehende Straße Gültig=
keit haben.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 21. Juni 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minisier für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 35 61 (Nr. 3597.)