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g. 9.
Dauert die unerlaubte Entfernung laͤnger als acht Wochen, so hat der
Beamte die Dienstentlassung verwirkt.
Ist der Beamte dienstlich aufgefordert worden, sein Amt anzutreten oder
zu demselben zurückzukehren, so tritt die Strafe der Oienstentlassung schon nach
fruchtlosem Ablauf von vier Wochen seit der ergangenen Aufforderung ein.
S. 10.
Die Entziehung des Diensteinkommens (G. 8.) wird von derjenigen Be-
hörde verfügt, welche den Urlaub zu ertheilen hat. Im Falle des Widerspruchs
findet das förmliche Disziplinarverfahren statt.
K. 11.
Die Dienstentlassung kann nur im Wege des förmlichen Disziplinarver=
fahrens ausgesprochen werden. Sie wird nicht verhängt, wenn sich ergiebt, daß
der Beamte ohne seine Schuld von seinem Amte fern gewesen ist.
g. 12.
Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen unerlaubter Entfer-
nung vom Amte und die Dienstemlassung vor Ablauf der Fristen (§. 9.) ist
nicht ausgeschlossen, wenn sie durch besonders erschwerende Umstände als ge-
rechtfertigk erscheint.
K. 13.
Die in dem H. 9. erwähnte Aufforderung, sowie alle anderen Auffor-
derungen, Mittheilungen, Zustellungen und Vorladungen, welche nach den Be-
stimmungen dieses Gesetzes erfolgen, sind gültig und bewirken den Lauf der
Fristen, wenn sie demjenigen, an den sie ergehen, unter Beobachtung der für
gerichtliche Insinuationen vorgeschriebenen Formen in Person zugestellt oder
wenn sie in seiner letzten Wohnung an dem Orte insinuirt werden, wo er seinen
letzten Wohnsitz im Inlande hatte. Die vereideten Verwaltungsbeamten haben
dabei den Glauben der Gerichtsboten.
F. 14.
Die Disziplinarstrafen bestehen in
Ordnungsstrafen,
Entfernung aus dem Amte.
G. 15.
Ordnungsstrafen find:
1) Warnung,
2) Verweis,
3) Geldbuße, «
4)gegenuntereBeamkeauchArreststrafeaufdceDauervonhöchsiensacht
(Nr. 3609.) 632 Ta-