Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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der zweite Bezirk diejenigen der Ortschaften Pelzau, Reckau, Dorf 
Czechoczyn, Poschall, Brusdau, Gnewau, Groß-Schlatau, Schmollin, 
Oslanin, Sellistrau und Bresin; 
der dritte Bezirk diejenigen der Dörfer Oblusz, Rheda und Sagorsch, 
sowie die zwischen den beiden letzteren gelegenen früher fiskalischen 
Erbpachtsländereien, soweit sie in den Meliorationsplan gezogen sind, 
umfaßt. 
Etwanige Zweifel darüber, zu welchem Bezirk ein Grundstück zu zählen 
ist, entscheidet die Regierung zu Danzig. 
Jeder Bchirk wählt ein Vorstandsmitglied und für Behinderungsfälle 
desselben einen Stellvertreter. 
Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel aus und wird durch neue Wahlen 
ersetzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden durch das Loos 
bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Scheidet wäh- 
rend seiner Wahlperiode ein Vorstandsmitglied oder Stellvertreter aus, so 
ist sogleich eine besondere Neuwahl für den F jener Periode zu veranlassen. 
Wählbar ist jeder großjährige Genosse des Verbandes, welcher den Voll- 
besitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskradftiges Urtel verloren hat, min- 
destens 30 Morgen Land im Verbande eigenthümlich besitzt und nicht etwa Un- 
terbeamter des Verbandes ist. Als Genossen des Verbandes gelten in Betreff 
der Wählbarkeit auch die Pächter, Verwalter und Generalbevollmächtigten von 
solchen Grundbesitzern, welche selbst wählbar sind, während der Dauer jenes 
Verhältnisses. 
Mit dem Aufhören der Wöählbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung. 
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes 
sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der altere allein 
zugelassen. 
K. 11. 
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in jedem Bezirk unmittelbar 
durch die wahlberechtigten Genossen; und zwar 4 dabei derjenige, welcher mit 
weniger als 60 Morgen betheiligt ist, eine Stimme, wer 60 Morgen bis aus- 
schließlich 90 Morgen im Verbande besitzt, zwei Stimmen, 90 bis ausschließlich 
120 Morgen, drei Stimmen u. s. w. 
Stimmfähig bei der Wahl der Vorstandemitglieder ist jeder großjährige 
Besitzer eines zum Verbande gehörigen Grundstücks von mindestens einem Mor- 
gen (Magdeburgisch Maaß), welcher mit seinen Beiträgen zur Verbandskasse 
nicht im Rückstande ist und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch 
rechtskraftiges Urtel verloren hat. Das Stimmrecht von moralischen Personen, 
von Frauen oder Minderjährigen darf durch gesetzliche Verereter oder Bevoll- 
mächtigte ausgeübt werden. Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, 
Gutsverwalter oder einen anderen stimmfähigen Genossen zur Ausübung ihres 
(N.. 3617.) timm-
	        
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