Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

IV. Zeit des Gin= und Austritts. 
K. 14. 
Der Eintritt in die Sozietät, mit den davon abhängenden rechtlichen 
Wirkungen, sowie eine Erhöhung der Versicherungssumme, soweit solche sonst 
zulässig ist (I. 31.), findet regelmäßig, wenn nicht ein anderes ausdrücklich in 
Antrag gebracht wird, jährlich zweimal, nämlich mit dem Tagesbeginn des 
1. Januar und 1. Juli jeden Jahres statt. Doch ist beides auch zu jeder 
anderen Zeit gestattet, wenn darum unter der ausdrücklichen Verpflichtung, den 
vollen Betrag, und zwar der ordentlichen und außerordentlichen Beiträge für 
das laufende Halbjahr entrichten zu wollen, nachgesucht wird. Die rechtliche 
Wirkung des Vertrages beginnt in diesem Falle mit der Anfangsstunde desje- 
nigen Tages, von welchem das Genehmigungsreskript der Stadte-Feuersozieräts= 
Direkrion datirt ist. 
Der Austritt aus der Sozietat, sowie die freiwillige Herabsetzung der 
Versicherungssumme, soweit solches sonst zulässig ist (§. 12. und 31.), findet 
jährlich ebenfalls nur zweimal, nämlich mit dem Ablaufe des letzten Juni= und 
letzten Dezemberrages, statt; die norhwendige Heruntersetzung (H. 31.) jedoch 
triktt sofort, nachdem sie festgestellt ist, in Wirkung; jeder aber, der freiwillig 
oder unfreiwillig austritt, oder dessen Versicherungssumme heruntergesetzt wird, 
muß in allen Fällen, selbst wenn das versicherte Gebäude untergegangen ist 
oder die Versicherungsfähigkeit verloren hat, die zeitherigen gesammten Beiträge 
noch für das laufende Halbjahr enrrichten. 
V. Höhbe der Versicherungssumme. 
g. 15. 
Die Versicherungssumme darf den dermaligen gemeinen Bauwerth der- 
jenigen Theile des venscherten oder zu versichernden Gebdudes, welche durch 
Feur zerstört oder beschädigt werden können, niemals übersteigen. Als nicht 
störbar sind jedoch nur die Fundamente, und zwar bei masssoen Gebäuden 
is zur Plinte, und die unter der Erde befindlichen Umfassungswände der Keller 
zu erachten, weshalb dieselben sowohl von der Versicherung G. 3.) als auch 
der Abschätzung stets ausgeschlossen sind. 
K. 16. 
Mir Beobachtung dieser Beschränkung aber hängt die Bestimmung der 
Summe, auf welche ein Gebäude-Eigenthümer WVersicherung nehmen will, ganz 
von seiner Entschließung ab, nur muß die Summe durch Dekaden abgerundet 
und theilbar sein. 
##. 30468.) K. 17.
	        
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