— 606 —
wird, so faͤllt die Verbindlichkeit der Sozietaͤt zur Zahlung der Brandschaden-
Verguͤtigung weg. Wegen bloßen Verdachts, daß der Versicherte das Feuer
vorsaͤtzlich verursacht habe, kann diese Zahlung nur so lange vorenthalten wer-
den, bis der Staatsamwalt sich darüber erklaͤrt, ob der Verdacht wirklich so
dringend sei, daß von ihm auf Erbôffnung der Kriminaluntersuchung werde an-
getragen werden. In diesem Falle hängt es von dem Ausfalle des Urtels ab,
ob die Brandschad gütigung definitiv wegfakllt, oder nach rechtskraftig ent-
schiedener Sache nachzuholen ist.
Wird nämlich der Versicherte freigesprochen, so muß die Nachzahlung
erfolgen, im Falle einer Verurtheilung aber ist die Sozietät nicht dazu ver-
pflichtet.
G. 52.
Ist der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Versicherten
selbst, oder von seinem Ehegatten, seinen Kindern und Enkeln, oder von seinem
Gesinde, oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, und ist ermittelt, daß dem
Versicherten ersten Falls in seinen eigenen Handlungen, andernfalls in der haus-
väterlichen Beaufsichtigung der vorgedachten Personen, eine grobe Verschuldung zur
Last fällt, so kann die Zahlung der Brandgelder von Seiten der Sozietät, jedoch
nur so lange zurückgehalten werden, bis in der sirafgerichtlichen Untersuchung rechts-
kräftig erkannt und demnächst der Civilrichter, auf Grund der in der Unter-
suchung stattgefundenen Beweisaufnahme, in dem von dem einen oder dem an-
dern Theile anzusirengenden Prozesse darüber entschieden haben wird, ob die
Schadenvergütigung geleistet werden muß oder nicht.
S. 53.
Ob und wie weit sonst die Sozietät gegen jeden Dritten, welcher den
Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im We des Civilprozesses auf Scha-
denersatz klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
beurtheilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche dem
Versicherten selbst gegen einen Drikten zusiehen möchten, gehen bis auf den
Betrag der geleisteten Brandschad gütigung, Kraft der Versicherung, auf
die Sozietat über.
K. 54.
Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feucr entsteht, welches,
geichoiel ob von freundlichen oder feindlichen Truppen, nach Kriegsgebraach,
as heißt zu Kriegsoperationen oder zur Erreichung militairischer Zwecke auf
Befehl eines Hcerführers oder Offiziers, vorsätzlich erregt worden, wird zwar
in der Regel, nicht aber für solche in den Rayons der Fesiungen gelegene Ge-
baude, deren Erbauer resp. Besitzer im Voraus gewußt haben, daß ihre Ge-
baͤude im Falle einer Vertheidigung der Festung destruirt werden müssen, von
der Sozietät vergütigt.
g. 55.