Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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ausgesprochen, welcher aliquote Theil des Werths, nach dem im §. 27. auf- 
gestellten Gesichtspunkte beurtheilt, vernichtet worden. 
§. 47. 
Dabei dient die der Versicherung des Gebaudes zum Grunde liegende 
Beschreibung (§#. 22. ff.) oder vorhandene Taxe (8#. 27. ff.) des abgebrann- 
ten Gebäudes zur Grundlage, und bleibt nach den Umständen vorbehalten, die 
elwa mangelhaften Notizen durch den Augenschein, durch Zeugen oder sonst zu 
vervollständigen. 
g. 48. 
So wie ein Feuerschaden eingetreten ist, muß baldmöglichst und längstens 
innerhalb acht Tagen nach der vom Brande erhaltenen Nachricht eine Besich- 
sigung des Schadens durch den Kreislandrath oder resp. Domainenbeamten 
oder Magistrat erfolgen. Ueberzeugt sich die Behörde, daß ein Totalschaden 
vorliegt, so hat dieselbe, unter Zuziehung des Ortsvorstandes, an Ort und 
Stelle eine Verhandlung aufzunehmen, wodurch dieses Resultat festgestellt wird. 
Handelt es sich aber um eine partielle Beschädigung, so muß von ihr bei der 
Schadenbesichtigung außerdem noch ein Sachverständiger zugezogen, und von 
letzterem die Abschätzung der Schadenquote sofort an Ort und Stelle vorge- 
nommen und zum Protokoll erklärt werden. In beiden Fällen ist auch der 
Beschädigte selbst bei der Verhandlung zuzuziehen und mit seiner Erklärung 
zum Protokoll zu vernehmen. 
) 
Der zuzuziehende Sachverständige muß in wichtigen und schwierigen 
Fällen nach der pflichtmäßigen Erwägung und Auswahl der Behörde, nicht 
minder, wenn der Beschädigte darauf anträgt, entweder ein vereideter Bau- 
beamter sein, oder es müssen slatt desselben zwei Baugewerkmeister zugezogen 
werden, und nur in minder schwierigen Fällen und mit Zustimmung des Be- 
schadigten kann Ein Baugewerkmeister genügen. 
Die zugezogenen Sachverständigen werden jedesmal mit dem Gesichts- 
punkt, wonach ihr sachkundiges Urtheil begehrt wird, zuvor genau bekannt ge- 
macht und, wenn sie nicht schon ein= für allemal vereidigt sind, zu der Hand- 
lung durch Handschlag besonders verpflichtet. 
Beantragt der Beschäbthe die Aufnahme oder Revision einer Tare durch 
einen vereideren Baubeamten, oder die Zuziehung eines zweiten Baugewerkmei- 
sters in Fallen, wo die batasterführende Behörde dies nicht für erforderlich er- 
achtet, so tragt ersierer die dadurch entstehenden Mehrkosten. 
G. 50. 
Bei dieser Verhandlung (§M#. 48. und 49.) muß zugleich von Amtswegen 
Alles, was über die Entstehung und erste Entdeckung des Feuers, dessen Mus- 
(Nr. 3905.) rei=
	        
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