Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

356  Die  Staatsbehörden.  (8.  68.)

keit.  2.  Unmittelbar  unter  dem  reformierten  geistlichen  Departement  standen:  a½  das
evangelisch-reformierte  Kirchendirektorium  zu  Berlin?,  bi  das  Direktorium  der  Kasse  mons
pietatis  3,  c)h  das  Domkirchendirektorium.“

H.  Die  Departements  für  Wissenschaften,  Künste  und  Unterricht.

Zu  diesen  gehörten:  1.  das  Kuratorium  der  Akademie  der  Wissenschaften  zu  Berlin,
und  2.  das  Kuratorium  der  Akademie  der  Künste  und  mechanischen  Wissenschaften  zu
Berlin,  3.  die  Generaldirektion  der  königlichen  Ritterakademie  und  Reitbahn  zu  Berlin,
4.  die  Generaldirektion  der  königlichen  Tierarzneischule  zu  Berlin,  5.  das  Kuratorium
der  königlichen  Bauakademie  zu  Berlin  5,  6.  das  Oberkuratorium  lber  die  protestantischen
Universitäten  ,  7.  das  Oberschuldepartement.'

J.  Das  Französische  Koloniedepartement.

Unter  demselben  standen  sämtliche  französische  Kolonien  in  allen  Provinzen  des
Staates.  Diese  Kolonien  hatten  nämlich  eigene  Munizipalverfassungen,  eigene  Obrigkeiten,
  Gerichte,  Kirchen,  Schulen  und  Armenanstalten;  diese  Ortskoloniebehörden  aber
waren  nicht  den  gewöhnlichen  Landes-,  Kameral-,  geistlichen  und  Schulbehörden  unter
geordnet,  sondern  standen  unter  besonderen  Oberbehörden,  welche  wiederum  von  dem
Französischen  Departement  des  Ministeriums  abhingen.  Unter  demselben  standen  unmittelbar:
  1.  das  Französische  Oberdirektorium  (Conseil  francais)  zu  Berlin,  welchee
die  allgemeinen  Angelegenheiten  der  Kolonien,  mit  Ausschluß  der  Iustiz=  und  Konsistorialsachen
  bearbeitete,  2.  das  Französische  Obergericht  zu  Berlin,  welches  die  Aufsicht  über
sämtliche  französische  Koloniegerichte  führte,  wobei  indes  der  Grofßkanzler  konkurrierte,  dem
die  französischen  Gerichte  und  auch  das  Obergericht  untergeordnet  waren,  3.  das  Französische
  Oberkonsistorium  zu  Berlin,  welches  die  sämtlichen  Geschäfte  des  Oberkonsistoriume
und  des  Oberschulkollegiums  in  den  französischen  Kolonien  versah.“

K.  Das  Pfälzer  Koloniedepartement.

Dasselbe  war  für  die  Pfälzer  Kolonien  zu  Magdeburg,  Burg,  Kalbe  und  Halle  in
gleicher  Art,  wie  das  Französische  Departement  für  die  französischen  Kolonien,  angeordnet.

 

Angelegenheiten  der  genannten  Kirche  (vgl.  Rabe,]  aus  welcher  die  meisten  reformierten  Geistlichen
Sammlung,  a.  a.  O.,  §.  28,  S.  XXXIII).  und  Schullehrer  der  königlichen  Lande  aubeerhalk
1  Insoweit  die  landesherrliche  Gewalt  auch  Berlins  besoldet  wurden  Ja.  a.  O.,  §s.  32,  S.
über  die  katholische  Kirche  staatliche  Herrschafts=  XXXVI).  Ee  besteht  übrigens  noch  gegenwärnig
rechte  geltend  zu  machen  hatte,  wurden  diese  und  ist  dem  Ministerium  für  geistliche  umm.  Ang.
kirchlichen  Angelegenheiten  von  dem  lutherisch=  unmittelbar  untergeordnet,  vgl.  Handbuch  über  den
geistlichen  Departement  verwaltet,  und  die  Erz=  königlich  preußischen  Hof  und  Staat  1905,  S.  206.
bischöfe  und  Bischöfe,  deren  Sprengel  ganz  oder  4  Dasselbe  verwaltete  das  Eigentum  der  rezum
  Teil  aus  preußischen  Provinzen  bestand,  formierten  Domkirche  zu  Berlin  (Rabe,  a.  a.
standen  insoweit  unmittelbar  unter  diesem  De=  O.,  §.  32.
partement.  Vgl.  das  Nähere  in  Rabe,  Samm-  5  Die  oben  unter  1—5  genannten  Behörden
lung,  Bd.  IV,  Einl.,  8.  29,  S.  XXXIII,  und  bearbeiteten  die  Geschäfte  der  erwähnten  Anstalten,
in  v.  Rönne,  Unterrichtswesen,  Bd.  lI,  S.  243.  welche  unter  dem  Protektorate  des  Königs  standen,
Eine  quellenmäßige  Darstellung  haben  diese  Ver-F  unmittelbar  unter  diesem  (vgl.  Rabe.,  o.  a.  O.,
hältnisse  jetzt  gefunden  bei  Lvehmann,  Der  Staat  S§.  33,  S.  XXXVIII.
und  die  katholische  Kirche  in  Preußen  1878—85,  *  Dieses  wurde  von  einem  königlichen  Minister
5  Bde.  als  ein  für  sich  bestehendes  Departement  geführ:.
Dasselbe  hatte  die  Besetzung  aller  refor=  in  welchem  alle  Angelegenheiten  dieser  Univermierten
  deutschen  und  wallonischen  Kirchen-,  sitäten  bearbeitet  wurden.
Pfarr-  und  Schulbedienungen  königlichen  Patro-  *  Daeselbe  wurde  gleichfalls  von  einem  der
nats  und  die  Bestätigung  der  von  den  berechtigten  geistlichen  Departemente  versehen,  und  zwar  durch
(GGemeinden  und  Patronen  vozierten  Prediger,  das  Oberschulkollegium  zu  Berlin,  unter  welchem
Kirchen=  und  Schulbedienten.  Auch  führte  es  sämtliche  Provinzialschulkollegia  und  Anstalten
die  ÖOberaufsicht  über  die  deutsch=  reformierten  standen  (vgl.  die  Instr.  v.  22.  Febr.  1787  in
pia  corpora  und  hatte  in  reformierten  geistlichen  v.  Rönne,  Unterrichtswesen  des  Preußischen

 

Sachen  alle  Funktionen,  welche  in  lutherisch  geist-z,  Staates,  Bd.  1,  S.  76—77,  und  dae  Nähere
lichen  Angelegenheiten  von  den  Oberkonsistorien  über  das  Oberschulkollegium  ebendas..  S.  244
'org  wurden  tvgl.  Rabe,  a.  a.  O.,  8.  31.,  —245.

.  XXXII.  *VBgl.  das  Nähere  über  dies  Departement  in

J

Rabe,  Sammlung,  Bd.  IV.  Einl.,  §§.  37—38.
S.  J/XVIII  ff.

Dasselbe  verwaltete  die  Administration  des
Eigentums  dieser  reformiert-geistlichen  Stifiung,