356 Die Staatsbehörden. (8. 68.)
keit. 2. Unmittelbar unter dem reformierten geistlichen Departement standen: a½ das
evangelisch-reformierte Kirchendirektorium zu Berlin?, bi das Direktorium der Kasse mons
pietatis 3, c)h das Domkirchendirektorium.“
H. Die Departements für Wissenschaften, Künste und Unterricht.
Zu diesen gehörten: 1. das Kuratorium der Akademie der Wissenschaften zu Berlin,
und 2. das Kuratorium der Akademie der Künste und mechanischen Wissenschaften zu
Berlin, 3. die Generaldirektion der königlichen Ritterakademie und Reitbahn zu Berlin,
4. die Generaldirektion der königlichen Tierarzneischule zu Berlin, 5. das Kuratorium
der königlichen Bauakademie zu Berlin 5, 6. das Oberkuratorium lber die protestantischen
Universitäten , 7. das Oberschuldepartement.'
J. Das Französische Koloniedepartement.
Unter demselben standen sämtliche französische Kolonien in allen Provinzen des
Staates. Diese Kolonien hatten nämlich eigene Munizipalverfassungen, eigene Obrigkeiten,
Gerichte, Kirchen, Schulen und Armenanstalten; diese Ortskoloniebehörden aber
waren nicht den gewöhnlichen Landes-, Kameral-, geistlichen und Schulbehörden unter
geordnet, sondern standen unter besonderen Oberbehörden, welche wiederum von dem
Französischen Departement des Ministeriums abhingen. Unter demselben standen unmittelbar:
1. das Französische Oberdirektorium (Conseil francais) zu Berlin, welchee
die allgemeinen Angelegenheiten der Kolonien, mit Ausschluß der Iustiz= und Konsistorialsachen
bearbeitete, 2. das Französische Obergericht zu Berlin, welches die Aufsicht über
sämtliche französische Koloniegerichte führte, wobei indes der Grofßkanzler konkurrierte, dem
die französischen Gerichte und auch das Obergericht untergeordnet waren, 3. das Französische
Oberkonsistorium zu Berlin, welches die sämtlichen Geschäfte des Oberkonsistoriume
und des Oberschulkollegiums in den französischen Kolonien versah.“
K. Das Pfälzer Koloniedepartement.
Dasselbe war für die Pfälzer Kolonien zu Magdeburg, Burg, Kalbe und Halle in
gleicher Art, wie das Französische Departement für die französischen Kolonien, angeordnet.
Angelegenheiten der genannten Kirche (vgl. Rabe,] aus welcher die meisten reformierten Geistlichen
Sammlung, a. a. O., §. 28, S. XXXIII). und Schullehrer der königlichen Lande aubeerhalk
1 Insoweit die landesherrliche Gewalt auch Berlins besoldet wurden Ja. a. O., §s. 32, S.
über die katholische Kirche staatliche Herrschafts= XXXVI). Ee besteht übrigens noch gegenwärnig
rechte geltend zu machen hatte, wurden diese und ist dem Ministerium für geistliche umm. Ang.
kirchlichen Angelegenheiten von dem lutherisch= unmittelbar untergeordnet, vgl. Handbuch über den
geistlichen Departement verwaltet, und die Erz= königlich preußischen Hof und Staat 1905, S. 206.
bischöfe und Bischöfe, deren Sprengel ganz oder 4 Dasselbe verwaltete das Eigentum der rezum
Teil aus preußischen Provinzen bestand, formierten Domkirche zu Berlin (Rabe, a. a.
standen insoweit unmittelbar unter diesem De= O., §. 32.
partement. Vgl. das Nähere in Rabe, Samm- 5 Die oben unter 1—5 genannten Behörden
lung, Bd. IV, Einl., 8. 29, S. XXXIII, und bearbeiteten die Geschäfte der erwähnten Anstalten,
in v. Rönne, Unterrichtswesen, Bd. lI, S. 243. welche unter dem Protektorate des Königs standen,
Eine quellenmäßige Darstellung haben diese Ver-F unmittelbar unter diesem (vgl. Rabe., o. a. O.,
hältnisse jetzt gefunden bei Lvehmann, Der Staat S§. 33, S. XXXVIII.
und die katholische Kirche in Preußen 1878—85, * Dieses wurde von einem königlichen Minister
5 Bde. als ein für sich bestehendes Departement geführ:.
Dasselbe hatte die Besetzung aller refor= in welchem alle Angelegenheiten dieser Univermierten
deutschen und wallonischen Kirchen-, sitäten bearbeitet wurden.
Pfarr- und Schulbedienungen königlichen Patro- * Daeselbe wurde gleichfalls von einem der
nats und die Bestätigung der von den berechtigten geistlichen Departemente versehen, und zwar durch
(GGemeinden und Patronen vozierten Prediger, das Oberschulkollegium zu Berlin, unter welchem
Kirchen= und Schulbedienten. Auch führte es sämtliche Provinzialschulkollegia und Anstalten
die ÖOberaufsicht über die deutsch= reformierten standen (vgl. die Instr. v. 22. Febr. 1787 in
pia corpora und hatte in reformierten geistlichen v. Rönne, Unterrichtswesen des Preußischen
Sachen alle Funktionen, welche in lutherisch geist-z, Staates, Bd. 1, S. 76—77, und dae Nähere
lichen Angelegenheiten von den Oberkonsistorien über das Oberschulkollegium ebendas.. S. 244
'org wurden tvgl. Rabe, a. a. O., 8. 31., —245.
. XXXII. *VBgl. das Nähere über dies Departement in
J
Rabe, Sammlung, Bd. IV. Einl., §§. 37—38.
S. J/XVIII ff.
Dasselbe verwaltete die Administration des
Eigentums dieser reformiert-geistlichen Stifiung,