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des Ober-Prüfungsamts sowie der Vorsitzende des Prüfungsamts, soweit sie die Eigenschaft
von Verwaltungsbeamten besitzen, vom Finanz-Ministerium auf die Dauer ihres
Hauptamtes ernannt werden, beziehentlich als ernannt zu gelten haben.
Dresden, den 19. März 1897.
Finanz-Ministerium.
v. Watzdorf.
Kriebel.
Vorschriften
über die
Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst
im Baufache.
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungen der Baubeflissenen und den Gang
ihrer Ausbildung.
– 1.
Die Befähigung zur Anstellung als Baubeamter im höheren technischen Staatsdienst
wird durch das Bestehen einer Vorprüfung und zweier Hauptprüfungen erlangt.
Es unterscheiden sich diese Prüfungen nach den Fachrichtungen:
des Hochbaues,
des Ingenieurbaues und
des Maschinenbaues.
Für die Anstellung im höheren technischen Staatseisenbahndienst ist von den Maschinenbaubeflissenen
außer diesen Prüfungen noch diejenige als Lokomotivführer abzulegen (§ 31).
§ 2.
Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen (§ 1 Absatz 1 und 2) ist der Besitz
eines vor Beginn des Studiums erworbenen Reifezeugnisses von einem Gymnasium oder
Realgymnasium des Deutschen Reichs.
Inwieweit die Reifezeugnisse außerdeutscher oder anderer deutscher Lehranstalten genügen
sollen, wird von den Ministerien der Finanzen und des Kultus und öffentlichen
Unterrichts im einzelnen Falle entschieden.