Metadaten : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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des  Ober-Prüfungsamts  sowie  der  Vorsitzende  des  Prüfungsamts,  soweit  sie  die  Eigenschaft
  von  Verwaltungsbeamten  besitzen,  vom  Finanz-Ministerium  auf  die  Dauer  ihres
Hauptamtes  ernannt  werden,  beziehentlich  als  ernannt  zu  gelten  haben.

Dresden,  den  19.  März  1897.

Finanz-Ministerium.

v.  Watzdorf.
Kriebel.

Vorschriften
über  die
Ausbildung  und  Prüfung  für  den  höheren  technischen  Staatsdienst
im  Baufache.

Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Prüfungen  der  Baubeflissenen  und  den  Gang
ihrer  Ausbildung.

–  1.
Die  Befähigung  zur  Anstellung  als  Baubeamter  im  höheren  technischen  Staatsdienst
wird  durch  das  Bestehen  einer  Vorprüfung  und  zweier  Hauptprüfungen  erlangt.
Es  unterscheiden  sich  diese  Prüfungen  nach  den  Fachrichtungen:
des  Hochbaues,
des  Ingenieurbaues  und
des  Maschinenbaues.
Für  die  Anstellung  im  höheren  technischen  Staatseisenbahndienst  ist  von  den  Maschinenbaubeflissenen
  außer  diesen  Prüfungen  noch  diejenige  als  Lokomotivführer  abzulegen  (§  31).

§  2.

Voraussetzung  für  die  Zulassung  zu  den  Prüfungen  (§  1  Absatz  1  und  2)  ist  der  Besitz
eines  vor  Beginn  des  Studiums  erworbenen  Reifezeugnisses  von  einem  Gymnasium  oder
Realgymnasium  des  Deutschen  Reichs.

Inwieweit  die  Reifezeugnisse  außerdeutscher  oder  anderer  deutscher  Lehranstalten  genügen
  sollen,  wird  von  den  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Kultus  und  öffentlichen
Unterrichts  im  einzelnen  Falle  entschieden.