Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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S. 9. 
Die Leggegebühren sind vom Verkäufer bei Vorlegung der Leinwand zu gegegebah 
entrichten. Ole jetzt bestehenden Leggegebühren werden sollerhoben, können aber ren. 
nach Maaßgabe des Bedürfnisses zur Deckung der Kosten des Legge-Insticuts 
mit Genehmigung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
erhöht oder ermäßigt werden. 
Von Leinen der geringsten Sorte dürfen keine Gebühren gefordert, viel- 
mehr muß dasselbe gebührenfrei geleggt werden. Die Regierung wird in der 
von ihr zu erlassenden Instruktion (H. 10.) nach dem Preise für die Elle be- 
stimmen, welche Leinengattungen hierumer zu begreifen sind. 
Aus dem Ertrage der Gebühren und Strafen und aus den Zinsen der 
bereits angesammelten Leggekapitalien werden die Verwaltungskosten der Leggen 
und die Gehälter der Beamten bezahlt; erwaige Ueberschüsse werden zur 8* 
derung des Leinengewerbes und Leinenhandels, sowie zu Gratifikationen fuͤr die 
Leggebeamten und Prämien für die Weber verwendet. 
S. 10. 
. Die fuͤr den Kreis Luͤbbecke jetzt bestehenden fuͤnf Leggen zu Wehdem, Einrichtung 
Rahden, Levern, Luͤbbecke und Oldendorf koͤnnen auf den Äntrag des Legge—- ber Leggen. 
vorstandes mit Genehmigung der Regierung zu Minden nach anderen Orten 
des Kreises verlegt, oder auch ganz aufgehoben werden, wenn etwa der Besuch 
dieser oder jener Legge so abnimmt, daß es nicht mehr rthlich erscheint, sie zu 
erhalten. Die weiteren Anordnungen über das Verfahren beim Leggen, sowie 
über die Leggetage und Stunden werden nach Anhbrung des Leggevorstandes 
von der Regierung zu Minden in einer durch das Amtsblatt zu verbffentlichen- 
den Instruktion getroffen werden. « 
H.11. 
Jede Legge-Anstalt wird von einem Leggemeister, dem zugleich die Ren- 
dantur der Leggekasse übertragen werden kann, und einem oder mehreren Ge- 
hülfen verwalket, welche nach den ihnen zu ertheilenden Dienstanweisungen zu 
verfahren haben. Sämmtlichen Leggen ilt ein Legge-Inspektor vorgesetzt, der 
auf die Befolgung der Verordnungen zu halten, und über die Ordnung des 
Geschäftsbetriebes zu wachen hat. 
F. 12. 
Untcer Oberaufsicht der Regierung wird die Leitung des Leggewesens ulgemeine 
einem Vorstande, unker dem Vorsitze des Landraths, übertragen. Zu diesem Stauffchtl- 
Vorstande werden von der Kreisvertretung sechs sachkundige Eingesessene vor-beggewesens. 
geschlagen und daraus vier von der Regierung jedesmal auf drei Jahre er- 
nannt. 
S. 13. 
Der Leggevorstand, welcher sich nach dem Erforderniß, wenigstens aber 
zweimal jährlich, in Lübbecke oder an einem der vorzüglichsten Leggeorte ver- 
(Nr. 3753.) sam-
	        
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