Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Artikel  12.

Die  kontrahirenden  Theile  werden  die  Seeschiffe  des  anderen  Theiles  und
deren  Ladungen  unter  denselben  Bedingungen  und  gegen  dieselben  Abgaben,
wie  die  eigenen  Seeschiffe,  zulassen.

Die  Schiffahrt  zwischen  Seehdfen  seines  Gebiets  kann  jeder  Staat
seinen  eigenen  Schiffen  vorbehalten.  Begünstigungen  jedoch,  welche  in  Beziehung
  hierauf  einer  der  kontrahirenden  Staaten  den  Schiffen  dritter  Staaten
durch  Uebereinkunft  gewährt,  wird  derselbe  auch  den  Schifsen  des  anderen
Staates  zu  Theil  werden  lassen,  wenn  letzterer  die  Gegenseitigkeit  zugestehet.
Die  successive  Befrachtung  oder  Entlöschung  in  mehreren  Seehäfen  des  einen
Staates  soll  den  Schiffen  des  anderen  Staates  gestattet  sein.

Die  Staatsangehörigkeit  der  Schiffe  jedes  der  kontrahirenden  Staaten
ist  nach  der  Gesetzgebung  ihrer  Heimath  zu  beurtheilen.

Zur  Nachweisung  über  die  Ladungsfähigkeit  der  Schiffe  des  einen
Scaates  sollen  die  nach  der  Gesetzgebung  ihrer  Heimath  gültigen  Meßbriefe,
vorbehaltlich  der  Reduktion  der  Schiffämaaße,  bei  Feststellung  der  Schiffahrtsund
  Hafenabgaben  im  anderen  Staate  genügen.

Artikel  13.

Von  Schiffen  des  einen  der  kontrahirenden  Theile,  welche  in  Unglücksoder
  Nothfällen  in  die  Seehäfen  des  andern  einlaufen,  sollen,  wenn  nicht  der
Aufenthalt  unndthig  verlängert  oder  zum  Handelsverkehr  benutzt  wird,  Schifffahrts=
  oder  Hafenabgaben  nicht  erhoben  werden.

Von  Havarie=  und  Strandgürern,  welche  in  das  Schiff  eines  der  kontrahirenden
  Theile  verladen  waren,  soll  von  dem  andern,  unter  Vorbehalt  der
Durchgangsabgabe  bei  der  Wiederausfuhr  zu  Lande  und  des  etwaigen  Bergelohns,
  eine  Abgabe  nur  dann  erhoben  werden,  wenn  dieselben  in  den  Verbrauch
übergehen.

Artikel  11.

Zur  Befahrung  aller  natürlichen  und  künsilichen  Wasserstraßen  in  den
Gebieten  der  kontrahirenden  Theile  sollen  Schiffsführer  und  Fahrzeuge,  welche
einem  derselben  angehören,  unter  denselben  Bedingungen  und  gegen  dieselben
Abgaben  von  Schiff  oder  Ladung  zugelassen  werden,  wie  Schiffsführer  und
Fabrzeuge  des  eigenen  Staates.

Artikel  15.

Die  Benutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  Straßen,  Kandle,  Schleusen,
Fähren,  Brücken  und  Brückenöffnungen,  der  Häfen  und  Landungsplätze,  der
Bezeichnung  und  Beleuchtung  des  Fahrwassers,  des  Lootsenwesens,  der  Krahne
und  Waageanstalten,  der  Niederlagen,  der  Anstalten  zur  Rettung  und  Bergung

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