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geifen, welche schon früher entweder mit ihrem ganzen Gebiete, oder mit einem
heile desselben dem Zoll= und Handelssysteme eines oder des anderen der kon-
trahirenden Staaten beigetreten sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Bei-
rrittsverträgen beruhenden besonderen Verhüältnisse zu den Staaten, mit welchen
sie jene Verträge abgeschlossen haben.
Artikel 4.
Dagegen bleiben von dem Gesammtvereine vorläufig ausgeschlossen die-
jenigen einzelnen Landestheile der kontrahirenden Staaten, welche sich ihrer
Lage wegen zur Aufnahme in den Gesammtverein nicht eignen.
Hierbei werden jedoch in Beziehung auf die schon bisher zum Jollvereine
gehörigen Staaten diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksichtlich
des erleichterten Verkehrs der ausgeschlossenen Landestheile mit dem Haupt-
lande gegenwärtig bestehen.
Weitere egünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen
Einverständnisse der Vereinsglieder bewilligt werden.
Artikel 5.
In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen übereinstimmende
Gesetze über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben bestehen, dabei
jedoch diejenigen Modifikationen zulädssig sein, welche, ohne dem gemeinsamen
Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzge-
bung eines jeden Theil nehmenden Scates oder aus lokalen Interessen —*
als nothwendig ergeben. Bei dem Zolltarife namentlich sollen hierdurch in Be-
zug auf Eingangs- und Ausgangsabgaben bei einzelnen, weniger fuͤr den groͤ-
beren Handelsverkehr geeigneten Gegenständen, und in Bezug auf Durchgangs-
abgaben, je nachdem der Zug der Handelöllraßen es erfordert, solche #bei
chungen von den allgemein angenommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne
Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen sein,
sosten ste auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nachtheilig ein-
wirken.
Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangsabgaben und die Organisation der dazu dienenden Behbrden in
allen händern des Gesammtvereins, unter Berücksichtigung der in denselben be-
stehenden eigenthümlichen Verhaltnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden.
Artikel 6.
Veränderungen in der Zollgesetzgebung, mit Einschluß des Zolltarifs und
der Zollordnung, sowie Zusätze und Ausnahmen können nur auf demselben
Wege und mit gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammt-
vereins bewirkt werden, wie die Einführung der Gesetze erfolgt.
Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die
Zollverwaltung allgemein abandernde Normen aufseellen.
Jahrgang 1853. (Nr. 3777. Ar-