Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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geifen,  welche  schon  früher  entweder  mit  ihrem  ganzen  Gebiete,  oder  mit  einem
heile  desselben  dem  Zoll=  und  Handelssysteme  eines  oder  des  anderen  der  kontrahirenden
  Staaten  beigetreten  sind,  unter  Berücksichtigung  ihrer  auf  den  Beirrittsverträgen
  beruhenden  besonderen  Verhüältnisse  zu  den  Staaten,  mit  welchen
sie  jene  Verträge  abgeschlossen  haben.

Artikel  4.

Dagegen  bleiben  von  dem  Gesammtvereine  vorläufig  ausgeschlossen  diejenigen
  einzelnen  Landestheile  der  kontrahirenden  Staaten,  welche  sich  ihrer
Lage  wegen  zur  Aufnahme  in  den  Gesammtverein  nicht  eignen.

Hierbei  werden  jedoch  in  Beziehung  auf  die  schon  bisher  zum  Jollvereine
gehörigen  Staaten  diejenigen  Anordnungen  aufrecht  erhalten,  welche  rücksichtlich
des  erleichterten  Verkehrs  der  ausgeschlossenen  Landestheile  mit  dem  Hauptlande
  gegenwärtig  bestehen.

Weitere  egünstigungen  dieser  Art  können  nur  im  gemeinschaftlichen
Einverständnisse  der  Vereinsglieder  bewilligt  werden.

Artikel  5.

In  den  Gebieten  der  kontrahirenden  Staaten  sollen  übereinstimmende
Gesetze  über  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangsabgaben  bestehen,  dabei
jedoch  diejenigen  Modifikationen  zulädssig  sein,  welche,  ohne  dem  gemeinsamen
Zwecke  Abbruch  zu  thun,  aus  der  Eigenthümlichkeit  der  allgemeinen  Gesetzgebung
  eines  jeden  Theil  nehmenden  Scates  oder  aus  lokalen  Interessen  —*
als  nothwendig  ergeben.  Bei  dem  Zolltarife  namentlich  sollen  hierdurch  in  Bezug
  auf  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben  bei  einzelnen,  weniger  fuͤr  den  groͤ-beren
  Handelsverkehr  geeigneten  Gegenständen,  und  in  Bezug  auf  Durchgangsabgaben,
  je  nachdem  der  Zug  der  Handelöllraßen  es  erfordert,  solche  #bei
chungen  von  den  allgemein  angenommenen  Erhebungssätzen,  welche  für  einzelne
Staaten  als  vorzugsweise  wünschenswerth  erscheinen,  nicht  ausgeschlossen  sein,
sosten  ste  auf  die  allgemeinen  Interessen  des  Vereins  nicht  nachtheilig  einwirken.


Desgleichen  soll  auch  die  Verwaltung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und
Durchgangsabgaben  und  die  Organisation  der  dazu  dienenden  Behbrden  in
allen  händern  des  Gesammtvereins,  unter  Berücksichtigung  der  in  denselben  bestehenden
  eigenthümlichen  Verhaltnisse,  auf  gleichen  Fuß  gebracht  werden.

Artikel  6.

Veränderungen  in  der  Zollgesetzgebung,  mit  Einschluß  des  Zolltarifs  und
der  Zollordnung,  sowie  Zusätze  und  Ausnahmen  können  nur  auf  demselben
Wege  und  mit  gleicher  Uebereinstimmung  sämmtlicher  Glieder  des  Gesammtvereins
  bewirkt  werden,  wie  die  Einführung  der  Gesetze  erfolgt.

Dies  gilt  auch  von  allen  Anordnungen,  welche  in  Beziehung  auf  die
Zollverwaltung  allgemein  abandernde  Normen  aufseellen.

Jahrgang  1853.  (Nr.  3777.  Ar-