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(Nr. 3687.) Allerhoͤchster Erlaß vom 27. Dezember 1852., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-
Chaussee von der Bonn-Schleidener Bezirksstraße in Essig über Rhein-
bach, Meckenheim und Berkum bis zur Köln-Mainzer Staatsstraße in
Mehlem mit einer Zweig-Chaussee von Rheinbach über Gelsdorf bis zur
Abrstraße in Hemmessen.
N. # Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Gemeinde-Chaussee von der Bonn-Schleidener Bezirksstraße in Essig über
Rheinbach, Meckenheim und Berkum bis zur Köln-Mainzer Staatsstraße in
Mehlem mit einer Zweig-Chaussee von Rheinbach über Gehlsdorf bis zur Ahr-
straße in Hemmessen genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Ex-
propriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien,
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf
diese Straßen zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den dabei
betheiligten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter-
haltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-
Tarifs, einschlieglich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be-
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften,
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die ge-
dachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oöffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 27. Dezember 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3688.)