Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staa- 
tes dem Unterthanen des anderen Staates Waaren in Beschlag genommen wor- 
den sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Kontumazialverfahrens oder 
sonst, nur insofern eintreten, als sie sich auf die in Beschlag genommenen Gegen- 
stände beschränkt. In Ansehung der Kontravention gegen Zollgesetze bewendet 
es bei dem unter den resp. Vereinsstaaten abgeschlossenen Zollkartell. 
Artikel 37. 
Der zuständige Strafrichter darf auch, soweit die Gesetze seines Landes 
es gestatten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privatansprüche mit 
erkennen, wenn darauf von dem Beschädigten angetragen worden ist. 
Artikel 38. 
naresen Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen, Vergehen oder 
* Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den anderen Staat sich geflüch- 
tet haben, ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden zu sein, werden 
nach vorgängiger Requisttion gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert. 
Artikel 39. 
#usteserun Solche eines Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertretung verdächtige 
" Ausländer. Individuen, welche weder des einen noch des anderen Staates Unterthanen sind, 
werden, wenn sie Strafgesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu haben 
beschuldigt sind, demjenigen Staate, in welchem die strafbare Handlung ver- 
übt wurde, auf vorgängige Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgelie- 
fert. Es bleibt jedoch dem requirirten Staate überlassen, ob er dem Ausliefe- 
rungsantrage Folge geben wolle, bevor er die Regierung des dritten Staates, 
welchem der Angeschuldigte angehört, von dem Antrage in Kenntniß gesetzt 
und deren Erklärung erhalten habe, ob sie den Angeschuldigten zur eigenen Be- 
strafung reklamiren wolle. 
Artikel 40. 
Verbindlich- In denselben Fällen, wo der eine Staat berechkigt ist, die Auslieferung 
Wrimmt eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem ande- 
lieserung. ren Staate angebotene Auslieferung anzunehmen. 
Artikel 41. 
Stellung der In Kriminalfällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem 
Zeugen. Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des 
einen Staates vor das Untersuchungsgericht des anderen zur Ablegung des 
Zeugnisses, zur Konfrontation oder Rekognition, gegen vollständige Vergütung 
der Reisekosten und der Versäumniß, nie verweigert werden. 
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