Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 145 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Scaaten. 
  
JNr. 12— 
  
(Nr. 3976.) Vertrag zwischen Preußen einerseits und den Herzogthöümern Anhalt-Desfau- 
Cöthen und Anhalt-Bernburg andererseits, die Fortdauer des Anschlusses 
der gedachten Herzogthümer an das Jollspstem Preußens betreffend. Vom 
20. Dezember 1853. 
S.# Majestät der König von Preußen einerseits und Seine Hoheit der 
Herzog von Anhalt-Dessau-Cöthen sowie Seine Hoheit der Herzog von Anhalt= 
Bernburg andererseits leichmäßig von dem Wunsche geleitet, die zwischen Ihren 
Landen bestehende Verkehrsfreiheit und Abgabengemeinschaft auch nach dem mit 
Ende dieses Jahres eintretenden Ablaufe der darüber unterm 26. April und 
11. Juli 1839. abgeschlossenen Verträge aufrecht zu erhalten, haben zu diesem 
Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: 
einerseits 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold 
Henning 
und 
Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrach Alexrander Mar 
Philipsborn; 
und andererseits 
Seine Hoheit der Herzog von Anhalt-Dessau-Cöthen: 
Hoöchst Ihren Staatsminister und Wirklichen Geheimen Rath Albert 
Friedrich von Ploetz 
und 
Höchst Ihren Regierungsrath Carl Schettler; 
Jahrzang 1354. (Nr. 3976.) 20 
Ausgegeben zu Berlin den 24. April 1854. 
sowie
	        
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