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b) der im Innern des Zollvereins mit einer Steuer belegten inlaͤndischen
Erzeugnisse nach Maaßgabe des Art. 7.
Artikel 5.
1. Ihre Hoheiten die Herzöge von Anhalt treten den Verabredungen,
welche in den zwischen Preußen und anderen Deutschen Staaten abgeschlossenen
und den Herzoglichen Regierungen mitgetheilten Zollvereinigungs-Verträgen in
Betreff des Salzes getroffen worden sind, in folgender Art bei:
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden nicht zum Vereine “u—mer
den Ländern in die Vereinsstaaten, ist verboten, insoweit dieselbe nicht
für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum unmittel-
baren Verkaufe in deren Salzämtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht;
p) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den
zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur
mit Genehmigung der Wereinssiaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr
berührt wird, und unrer den Vorsichtsmaaßregeln slattfinden, welche von
selbigen für nothwendig erachtet werden;
c) de * des Salzes in fremde nicht zum Vereine gehörige Staaten
ist freiz
d) was den Salzhandel innerhalb der Wereinsstaaten betrifft, so ist die Ein-
fuhr des Salzes von einem in die anderen nur in dem Falle erlaubt,
s zwischen den Landesregierungen besondere Verträge deshalb be-
ehen;
e) wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammtoereins
aus Staats= oder Privatsalinen Salz beziehen will, so muͤssen die Sen-
dungen mit Paͤssen von oͤffentlichen Behoͤrden begleitet werben;
I) wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines anderen aus dem Aus-
lande oder aus einem dritken Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen,
oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehs-
rige Länder versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinder-
niß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, insofern bieses nicht schon
durch frühere Verträge beslimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der
betheiligten Staaten die Straßen für den Transport, und die erforder-
lichen Sicherheirsmaaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung ver-
abredet werden.
2. Um der Gefahr der Salzeinschwärzung, welche aus einer Verschie-
denheit der Salzpreise in den kontrahirenden Staaten erwachsen würde, vorzu-
beugen, haben sich die kontrahirenden Regierungen über Maaßregeln besonders
vereinigt, welche diese Gefahr beseitigen sollen, ohne den freien Verkehr mit
anderen Gegenständen zu beläsligen.
(Wir. 3876) 20* Ar-