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erforderlichen Aufssichtsbeamtenstellen nach Maaßgabe der deshalb getroffenen
näheren Uebereinkunft Sorge tragen.
Artikel 16.
Die Untersuchung und Bestrafung der in den Herzoglich Anhaltischen
Landen begangenen Vergehen gegen die Zoll= und Rübenzuckersteuer-Gesetze er-
folgt nach Maaßgabe des bereits bestehenden Jollstraf= und Rübenzuckersteuer-
Gesetzes, und zwar beim administrativen Verfahren von dem für die gesammten
Anhaltischen Lande zu errichtenden gemeinschaftlichen Haupt-Steueramte, sowie
von den demselben vorgesetzten Verwaltungsbehbrden, im gerichtlichen Verfah-
ren aber von den Herzoglichen Gerichten, nach den behehenden Normen und
Kompetenzbestimmungen.
Artikel 17.
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungsrechts über
die wegen verübter Vergehen gegen die Zoll= und Rübenzuckersteuer-Gesetze in
den Herzoglichen Landen verurtheilten Personen verbleibt Ihren Hoheiten den
Herzögen von Anhalt, jedoch wollen Dieselben von jedem Falle, in welchem
dasselbe in Anwendung gebracht worden ist, durch Ihre Behörden dem Koͤnig-
lich Preußischen Provinzlal-Steuerdirektor in Magdeburg Nachricht geben lassen.
Artikel 18.
Zwischen dem Königreiche Preußen und den Anhaltischen Herzogthümern
wird auch ferner eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs-
und Durchgangsabgaben und an Rübenzuckersteuer Statt sinden, und der Ertrag
dieser Einkünfte, sowie der Uebergangsabgaben von Taback, Traubenmost, Wein
und Bier den dieserhalb getroffenen näheren Verabredungen gemäß nach dem
Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werden.
Artikel 19.
Von ausländischen Waaren, welche mit Attesten der Herzoglichen Hof-
marschallämter für die Hofhaltung Ihrer Hoheiten der Herzöge von Anhalt
eingehen und bei dem gemeinschaftlichen Hauptamte oder bei einem Königlich
Preußischen Hauptamte zur schließlichen Abferligung gelangen, werden die Ein-
angsabgaben, soweit es durch die gedachten Atresie verlangt wird, nicht er-
Soben= sondern blos angeschrieben und den Herzoglichen Regierungen bei der
nächsten Zahlung der ihnen zustehenden Antheile an den Jollgefallen statt baaren
Geldes in Jahlung angerechnet werden.
Artikel 20.
Handelsverträge, welche zwischen Preußen und anderen Staaten abge-
schlossen werden und das Interesse der Hexrzoglich Anhaltischen Unterthanen
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