Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Seiner Majestaͤt des Koͤnigs von Preußen: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold 
Henning 
und . 
Allerhoͤchst Ihren Geheimen Legationsrath Alexander Max 
Philipsborn; 
Seiner Hoheit des Herzogs von Anhalt-Dessau-Cöthen: 
Hochst Ihren Staatsminister und Wirklichen Geheimen Rarh Albert 
Friedrich von Ploetz 
und 
Hoöchst Ihren Regierungsrath Carl Schettler; 
und " 
Seiner Hoheit des Herzogs von Anhalt-Bernburg: 
Hoͤchst Ihren Staatsminister und Geheimen Rath Maximilian 
Theodor von Schaͤtzell 
und 
Hoͤchst Ihren Regierungsrath Heinrich Hempel, 
folgender Vertrag unter dem Vorbehalte der Ratifikation geschlossen worden: 
Artikel 1. 
Damit die Hindernisse auch ferner beseitigt bleiben, welche einer völligen 
Freiheit des gegenseitigen Verkehrs zwischen den Königlich Preußischen und den 
Herzoglich Anhaltischen Landen in der Verschiedenheit der Besteuerung innerer 
Erzeugnisse entgegenstehen würden, wollen Ihre Hoheiten die Herzöge von An- 
halt die Besteuerung des Brannweins, des Bieres und des Tabacksbaues über- 
einstimmend mit der in Preußen gesetzlich bestehenden Besteuerung in Ihren Lan- 
den fortdauern lassen, oder soweit dies noch nicht der Fall ist, bewirken. 
Demgemäß wird vom Tage der Ausführung dieses Vertrages an, nach 
Maaßgabe der deshalb in Preußen jetzt oder künftig bestehenden Vorschriften, 
sowohl den Steuersätzen, als auch den Erhebungs= und Kontrolformen nach, 
in den Anhaltischen Landen eine Branntweinsteuer, eine Braumalgzsleuer, ferner 
soweit in denselben Taback gebaut wird oder gebaut werden möchte, eine Steuer 
vom inländischen Tabacksbau, endlich für den Fall, daß innerhalb der gedach- 
ten Lande Weinbau zur Kelterung von Most für Rechnung von Privalpersonen 
betrieben würde, eine Weinsteuer erhoben werden. 
Artikel 2. 
Ihre Hoheiten die Herzöge von Anhalt werden die den vorstehenden Ver- 
abredungen entsprechenden Gesetze und Berordnungen, soweit es noch nicht ge- 
Jahrgang 1854. (Nr. 3977.) 21 ehen
	        
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