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Inlande halten darf, versammelt sich, so oft er es fuͤr noͤthig erachtet, aber
wenigstens einmal im Monate und in der Regel zu Aachen.
Die Beschluͤsse desselben werden nach Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gefaßt.
Im Falle der Stimmengleichheit uͤberwiegt die Stimme des Praͤsidenten
oder in dessen Abwesenheit jene des Vizepraͤsidenten, oder, wenn auch dieser
abwesend ist, jene des Alterspraͤsidenten.
Zur Fassung eines guͤltigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens
fuͤnf Mitgliedern, und in den Faͤllen, wo der Generaldirektor mit deliberirender
Stimme den Versammlungen beizuwohnen befugt ist, auch dessen Gegenwart
erforderlich.
In den Faͤllen, wo der Generaldirektor eine deliberirende Stimme hat
und den Versammlungen des Verwaltungsrathes nicht beiwohnen wuͤrde, koͤnnen
guͤltige Beschluͤsse nur gefaßt werden, wenn sieben Mitglieder daran Theil nehmen.
Die Protokolle uͤber die Versammlungen des Verwaltungsrathes werden
in ein besonderes Register eingetragen und von allen anwesenden Mitgliedern
und von dem Generaldirektor, wenn er an der Berathung Theil genommen
hat, unterschrieben.
Artikel 25.
Der Verwaltungsrath nimmt von allen Geschäften der Gesellschaft
Kenntniß und erkennt über Alles, was dieselbe betrifft.
Namentlich:
bestimmt er die Verwendung und Anlegung des disponiblen Fonds,
das Erforderniß, die Art und Weise, sowie die Bedingungen der zu
machenden Anleihen; erkennt er über die Ankäufe von Konzessionen,
Immobilien und Maschinen, die zum Betriebe der Bergwerke und zur
Fabrikation der Produkte erforderlich sind; über die Anlegung von
Schächten, Stollen, Gingen und anderen wichtigen Arbeiten in den
Bergwerken; über neue Bauten, große Reparaturen an den Immo-
bilien und die Errichtung neuer Etablissememe; über alle Verträge,
welche sich auf die Regusiung der Preise und des Absatzes der Pro-
dukte der Gesellschaft beziehen und über alle Uebereinkünfte zur Theil-
nahme an Geschäften mut Anderen und über alle wichtige Käufe und
Verkäufe von Zink, Blei, Eisen, Kohlen und anderen von der Ge-
sellschaft ausgebeuteten oder fabrizirten Produkten.
Auf den Vorschlag des Generaldirektors ernennt und entsetzt der Ver-
waltungsrath alle Agenten und Beamte; er bestimmt ihr Gehalt und die all-
emeinen Verwalungeposten er ist befugt, über Alles, was das Interesse der
Gesellschaft betrifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu kompromit-=
tiren und zu subslituiren.
Jabrgang 1854. (Nr. 3991.) 25 End-