Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 166 — 
Die vorgedocht oͤffentliche Anzeige sowohl, als die von der Gesellschaft 
ausgeherden eröffentlichungen aberhao, sind in dem zu Berlin herauskom- 
menden Preußischen Staats-Anzeiger, sowie in den Zeitungen, die zu Cöln und 
Aachen unter der Benennung: „Klnische Zeitung“ und „Aachener Zeitung“ 
erscheinen, desgleichen in dem „Journal des Dehbats“, welches in Paris her- 
ausgegeben wird, bekannt zu machen. 
Geht eines dieser Blätter ein, so ist sowohl die Regierung als der Ver- 
waltungsrath befugt, ein anderes an dessen Stelle zu bestimmen, muß jedoch 
alsdann die Aktionaire durch eine Bekanmmachung in den fort erscheinenden 
Blättern davon in Kenntniß setzen. 
Der Regierung zu Aachen steht auch die Befugniß zu, diese Bestimmun- 
gen über die Gesellschchrsblärten zu ändern; die betreffende Verfügung ist in 
den Amtsblättern derjenigen Bezirke zu veröffentlichen, in denen die inländischen 
Gesellschaftsbläteer erscheinen. 
Artikel 37. 
Die Generalversammlung kann durch einen Beschluß des Verwaltungs= 
rathes außerordentlich zusammenberufen werden. 
Auch diese Versammlung darf nur im Inlande und muß in der Regel 
zu Aachen stattsfinden. Die Bekanntmachung der Einladung zu derselben erfolgt 
in der im Artikel sechs und dreißig vorgeschriebenen Weise. 
Dem Verwaltungsrakhe steht die freie Entscheidung darüber zu, ob der 
Gegenstand der Zusammenberufung in den Anzeigen der Gesellschaftsblätter 
näher angegeben werden soll, mit Ausnahme des Galles des Artikels drei und 
viexzig. 
Jedenfalls müssen diese Anzeigen immer ausdrücken, daß die Versamm- 
lung eine außerordenlliche ist. 
Artikel 38. 
Der Präsident des Verwaltungsrathes führt sowohl in den ordentlichen 
als in den außerordentlichen Generalversammlungen den Vorsitz; die beiden 
Meistberheiligten der Aktionaire sind Skrutatoren, und, wenn sie es ablehnen, 
die beiden, die nach ihnen die meisten Aktien besitzen und so fort bis zur An- 
nahme; der jüngste der Aktionaire ist Sekrerair. 
Die Skrutatoren, sowie der Sekretair dürfen jedoch keine Mitglieder des 
Verwaltungsrathes sein. 
Artikel 39. 
Die Generalversammlungen beschließen über die ihnen vorzulegenden 
ech-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.