Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wählbar ist jeder groß- 
jährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch 
rechtskräftiges Urtel verloren hat und nicht Uncerbeamter des Verbandes ist. 
Mindestens Ein Repräsentant und dessen Stellvertreter müssen der Gemeinde 
Groß-Gastrose angehören. Mit dem Aufhören der Wahlbarkeit verliert die 
Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich 
Muglieder des Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewahlt, 
so wird der ältere allein zugelassen. 
F. 9. 
Ein Regierungskommissarius beruft und leitet die Wahloersammlung. 
Die Prüfung der Wahlen stehr dem Deichamte zu. 
V. 10. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver- 
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen die Vorschriften über die Ge- 
meindewahlen analogisch anzuwenden. 
g. 11. 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits- und Behinderungsfaͤllen des 
Repraͤsentanten dessen Stelle ein und tritt fuͤr ihn ein, wenn der Repraͤsentant 
waͤhrend seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder 
seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte waͤhlt. 
F. 12. 
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute Algemeine 
vom 14. November 1853. (Gesetz-Sammlung vom Fohre 1853. Seite 935.) d un- 
sollen für den Grießen-Schlagsdorfer Deichverband Gülrigkeit haben. 
K. 13. 
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landes- 
herrlicher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsieigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 24. April 1854. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. v. Westphalen. 
  
C##r. 40104011.) (N.. 4011.)
	        
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